Arbeitgeber muss Ex-Mitarbeiter aus Web löschen

FRANKFURT/MAIN (mwo). Arztpraxen, Kliniken, Versorgungszentren und andere Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen.

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Die weitere Präsentation im Internet würde die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil.

Im konkreten Fall gab das LAG einer Anwältin recht. Sie war in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät tätig. Ihr Eintritt in die Kanzlei wurde in werbender Weise und mit Foto auf der Homepage sowie in einem News Blog der Sozietät bekannt gegeben.

Die Anwältin war damit zunächst einverstanden. Als sie nach drei Monaten wieder aus der Sozietät ausschied, verlangte sie aber die Löschung der Daten. Die Kanzlei löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber aus ihrem News Blog.

Wie das LAG entschied, können ausgeschiedene Arbeitnehmer die Löschung ihrer Daten von allen Internet-Auftritten verlangen. Gegebenenfalls können sie vor Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirken.

Im Streitfall drohte das LAG mit Urteil vom 24. Januar 2012 der Kanzlei ein Ordnungsgeld von 50 000 Euro an, wenn sie dem nicht nachkommt.

Az.: 19 SaGa 1480/11

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