Knochenbank

Arzt darf als Chef nicht outsourcen

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LEIPZIG. Gewinnung und Bearbeitung menschlichen Gewebes bedarf grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Die für Ärzte geltende Ausnahme ist eng auszulegen; insbesondere verträgt sie sich nicht mit der Auslagerung von Teiltätigkeiten. So entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger ist Chefarzt für Orthopädische Chirurgie in einer Klinik in Bayern. Er leitete dort eine Knochenbank, in der bei Op anfallende Oberschenkelknochenköpfe als Spendermaterial zur Verwendung an anderen Patienten aufbereitet wurden.

Teile der dazu nötigen Labortests sowie die Keimüberprüfung fanden in externen Einrichtungen statt. Nach Rückfragen der Aufsichtsbehörde meldete der Arzt den Betrieb einer von ihm persönlich verantworteten Knochenbank an. Eine Genehmigung benötige er als Arzt hierfür nicht.

Das Land untersagte jedoch den Betrieb der Knochenbank wegen der ausgelagerten Teiltätigkeiten. Dem ist das BVG nun gefolgt. Das gesetzliche „Ärzteprivileg“ für die Bearbeitung menschlichen Gewebes sei eng gefasst.

„Es setzt voraus, dass der Arzt alle für die Anwendung des Gewebes bei seinen Patienten erforderlichen, an sich erlaubnispflichtigen Tätigkeiten fachlich verantwortet.“ Damit jedoch sei die Vergabe bestimmter Leistungen an externe Labore unvereinbar. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht Az.: 3 C 5.17

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