Bewertungsportale
Arzt klagt auf Auskunft
KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Dienstag über den Auskunftsanspruch gegen ein Internet-Portal bei anonymen Bewertungen.
Ein Arzt verlangt von einem Bewertungsportal mit Sitz in Hessen Auskunft über den Verfasser eines anonymen Kommentars mit negativer Bewertung. Im Schutz der Anonymität dürften keine verleumderischen Behauptungen aufgestellt werden, erklärte Rechtsanwalt Matthias Siegmann, der den klagenden Arzt vertritt, im Vorfeld.
Der Entscheidung des BGH wird eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen. Nicht nur die Leistung von Ärzten lässt sich auf solchen Online-Portalen bewerten, sondern auch die von Lehrern, Handwerkern und anderen Berufsgruppen. Auch Produkte werden online beurteilt. (dpa)




![Chronischer Schmerz: Digitalisierung hält Einzug Muster 16. DiGA-Verordnungen sind als „Gebühr frei“ zu kennzeichnen (1). Im BVG-Feld (2) steht eine „6“, wenn nach Bundesversorgungs- oder -entschädigungsgesetz Anspruch auf die Verordnung besteht. Im Verordnungsfeld (3) darf maximal eine DiGA verordnet werden. Anzugeben sind „Digitale Gesundheitsanwendung“, die PZN und der Name der jeweiligen DiGA [7]. Pfizer Deutschland GmbH](/Bilder/Muster-16-DiGA-Verordnungen-sind-als-Gebuehr-frei-zu-209550.jpg)


