Abrechnung

Ausnahmekennungen fallen bei SARS-CoV-2-Tests weg

Bei Laboraufträgen wird die Abrechnung von SARS-CoV-2-Tests ab sofort vereinfacht. Die Ausnahmekennnummer fällt weg. Zum 1. Januar gibt es Änderungen bei Warnungen durch die Corona-App.

Von Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Ein Arzt nimmt mit einem Tupfer einen Abstrich bei einer Frau für einen Corona-Test. Ist sie symptomlos, wird nach Testverordnung abgerechnet.

Ein Arzt nimmt mit einem Tupfer einen Abstrich bei einer Frau für einen Corona-Test. Ist sie symptomlos, wird nach Testverordnung abgerechnet.

© dpa

Berlin. Bürokratie-Abbau im Kleinen bei Laboraufträgen: Praxen, die Tests auf SARS-CoV-2 veranlassen, müssen ab sofort nicht mehr die Ausnahmekennnummer 32006 angeben, um den Wirtschaftlichkeitsbonus zu erhalten. Der Grund: Das Laborbudget wird rückwirkend zum 1. Oktober automatisch nicht mehr belastet, wenn das Labor mit PCR-Tests nach den EBM-Nummern 32811 oder 32816 oder mit Antigentests nach EBM-Nr. 32779 beauftragt wird. Der Bewertungsausschuss hat den EBM entsprechend angepasst, wie am Freitag bekannt geworden ist.

Erreicht wird die Vereinfachung dadurch, dass die entsprechenden Labortests jetzt statt bei der Ausnahmekennnummer 32006 unter der Rubrik „Nebenstehende Gebührenordnungspositionen bleiben grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt“ aufgeführt werden. Hier sind bisher vor allem die Laborleistungen des Check-ups-35 aufgeführt. Die Änderung ist auch bereits im online hinterlegten EBM bei der KBV sichtbar.

PCR-Test nach GOP 32811 wird gestrichen

Der PCR-Test nach der EBM-Nr. 32811 wird zum 1. Januar ohnehin im EBM gestrichen, da die Abrechnung der Testung nach einer Meldung der Corona-Warn-App dann ausschließlich nach der Testverordnung erfolgen muss. Da die Testverordnung seit Mitte Oktober gilt und in der vergangenen Woche die Details zur Abrechnung beschlossen worden sind, sollte die Abrechnung der PCR-Tests nach App-Warnung bereits jetzt nach der Testverordnung erfolgen, meldet die KBV. Bis 31. Dezember bleibt die Leistungsposition 32811 aber erhalten – wahrscheinlich für die Ärzte gedacht, die nach wie vor nur mit Quartals-Update arbeiten.

Die neue Testverordnung und die Abrechnungsbestimmungen haben noch weitere EBM-Änderungen notwendig gemacht, die der Bewertungsausschuss jetzt beschlossen hat: Demnach darf die Zusatzpauschale nach Leistungsposition 02402 (unter anderem Abstrich, Gespräch und Ergebnismitteilung zu PCR-Test) nicht mehr im Zusammenhang mit einer Meldung der Corona-Warn-App berechnet werden. Die Pauschale 12221, der Zuschlag zur GOP 32811, wird naturgemäß gestrichen, ebenso die Kostenpauschale nach GOP 40101, die für die Probeneinsendung bei Abrechnung der GOP 32811 gedacht ist.

Bei Symptomen wird nach EBM abgerechnet

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung betont aber in ihrer Mitteilung zu den Änderungen, dass dann, wenn die zu testende Person nach einer Meldung der Corona-Warn-App COVID-19-Symptome hat, auf jeden Fall nach EBM abgerechnet werden müsse, also die GOP 02402 für den Abstrich und die 32816 für den Testauftrag – und nicht zuletzt die üblichen GOP wie Versichertenpauschale und andere GOP, die fällig werden.

Zur Erinnerung: Bei der Abrechnung nach Testverordnung nach Test an symptomlosen Patienten gibt es pauschal 15 Euro für Abstrich, Gespräch, Ergebnismitteilung und Attest. Eigene Abrechnungspositionen sind für diese Fälle nicht etabliert. Labore erhalten 50,50 Euro für einen PCR-Test und 15 Euro für einen Antigentest. (ger)

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