BFH: Ringverkauf von Anteilen bei Verlust ist kein Rechtsmissbrauch

Gelegentlich zeigen die Richter des Bundesfinanzhofes ein Herz für Steuerzahler. Jetzt auch bei der Frage, ob Verluste steuerlich anzuerkennen sind, wenn es sich um einen Ringverkauf handelt.

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MÜNCHEN (mwo). Gesellschafter einer als GmbH geführten Gemeinschaftspraxis oder eines MVZ können einen sinkenden Geschäftswert steuerlich wirksam machen, indem sie sich ihre Anteile gegenseitig verkaufen.

Solche "ringweise Anteilsveräußerungen" sind nicht missbräuchlich, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.

Im Streitfall hatten mehrere Gesellschafter im Jahr 2000 eine GmbH für den Aktienhandel am "neuen Markt" gegründet. Aufgrund der negativen Börsenentwicklung brach der Wert der Gesellschaft ein. 2001 verkauften die Gesellschafter daraufhin ihre Anteile jeweils an einen Mitgesellschafter und erwarben zeitgleich Anteile in gleicher Höhe von einem jeweils anderen Gesellschafter.

Die so eingefahrenen "Verluste aus Veräußerung" erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, weil es sie für rechtsmissbräuchlich hielt. Der BFH gab nun aber den Gesellschaftern recht: Ihr Ring-Verkauf sei nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Vorgänge sich nicht gegenseitig aufheben.

 Denn bei einer künftigen Veräußerung der Anteile oder bei einer Liquidation der GmbH sei der Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung der nunmehr niedrigeren Anschaffungskosten zu ermitteln. Stiege der Wert später etwa wieder, wären dann bei erneuter Veräußerung höhere Steuern fällig als vor dem Verkauf.

Az.: IX R 40/09

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