Samenspende

BGH erleichtert Anfechtung der Vaterschaft

Biologischer Vater kann nach privater Samenspende die rechtliche Vaterschaft beanspruchen, so der Bundesgerichtshof.

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KARLSRUHE. Ein Mann kann einer Frau nicht nur beim Geschlechtsakt "beiwohnen", sondern auch in Form einer Dose mit Sperma. Wird die Frau durch eigene Insemination schwanger, kann der Samenspender die Vaterschaft für sich reklamieren, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Er untergrub damit die Pläne eines verpartnerten lesbischen Paares in Köln. Um sich den Kinderwunsch zu erfüllen, fanden die Frauen einen in homosexueller Partnerschaft lebenden Mann, der ihnen eine Dose mit seiner Samenflüssigkeit überließ. Eine der beiden wurde so schwanger.

Nach der Geburt wurde der Samenspender jedoch nicht als rechtlicher Vater anerkannt. Stattdessen erkannte ein Bekannter des Paares die Vaterschaft an. Er sollte später darauf verzichten, damit die Partnerin der Mutter das Kind adoptieren kann.

Der Samenspender focht die Vaterschaft an. Dies ist laut Gesetz möglich, wenn der Mann im Zeitpunkt der Empfängnis der Frau "beigewohnt" hat. Dies gilt aber nicht bei einer künstlichen Befruchtung. Wie nun der BGH entschied, hat der Samenspender der Frau doch "beigewohnt". Dies sei nicht wörtlich, sondern "nach Sinn und Zweck" auszulegen.

2003 habe das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass es biologischen Vätern möglich sein muss, die rechtliche Vaterschaft zu übernehmen. Hingegen greife die Regelung für künstliche Befruchtungen nicht. Dafür müssten alle Beteiligten einmütig vereinbaren, dass später ein anderer Mann die rechtliche Vaterschaft übernehmen soll. Daran fehle es im Fall. (mwo)

Az.: XII ZR 49/11

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