Richtgrößen

BSG setzt auf individuelle Vereinbarung

Doppelt so viel verordnet wie erlaubt? Dann flattert nicht selten ein Regress ins Haus. Ein Arzt aus Sachsen wollte das nicht hinnehmen - und verlangte nach dem Regress eine IRV. Zu Recht, wie jetzt das BSG entschied.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Praxisbesonderheiten treiben den Verordnungsschnitt schnell nach oben. Dann kann es sinnvoll sein, eine individuelle Richtgröße zu vereinbaren.

Praxisbesonderheiten treiben den Verordnungsschnitt schnell nach oben. Dann kann es sinnvoll sein, eine individuelle Richtgröße zu vereinbaren.

© Joachim Wendler / fotolia.com

KASSEL. Das Bundessozialgericht hat die Möglichkeit einer individuellen Richtgröße erheblich gestärkt. Nach einem am Mittwoch dieser Woche verkündeten Urteil können Ärzte Verhandlungen über eine Individuelle Richtgrößenvereinbarung (IRV) auch dann noch verlangen, wenn die Prüfungsstelle bereits Regress fordert.

Laut Gesetz soll eine IRV "eine wirtschaftliche Verordnungsweise des Arztes unter Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten" gewährleisten. Ein Regress scheidet aus, so weit sich die Praxis an die Vereinbarung hält.

Für die Ärzte bedeutet dies erheblich bessere Planungssicherheit. Gleichzeitig kann die Vereinbarung auch eine Kompromissregelung für zurückliegende Quartale umfassen.

Nach Einschätzung des Dortmunder Rechtsanwalts Lars Wiedemann wird diese gesetzliche Möglichkeit allerdings nur in den neuen Ländern mit Leben erfüllt. Im Westen liege sie "im Dornröschenschlaf".

Der Vertragsarztsenat des BSG hat sich nun erstmals mit dieser Regelung befasst. Geklagt hatte ein Allgemeinmediziner aus Sachsen. 2005 hatte er sein Richtgrößenvolumen um 102 Prozent überschritten. Nachdem der Prüfungsausschuss einen Regress festgesetzt hatte, machte der Arzt Praxisbesonderheiten geltend und verlangte den Abschluss einer IRV.

Der Arzt muss die Initiative ergreifen

Der Beschwerdeausschuss wies den Widerspruch jedoch ab. Eine IRV sei nicht mehr möglich, weil bereits ein Regress festgesetzt gewesen sei. Wie nun das BSG entschied, muss aber auch der Beschwerdeausschuss über eine IRV verhandeln, wenn der Arzt dies verlangt.

Im Streitfall muss der Beschwerdeausschuss daher in Verhandlungen eintreten und neu über den Widerspruch entscheiden.

Nach dem Kasseler Urteil müssen die Prüfgremien verhandeln, sie sind allerdings nicht verpflichtet, tatsächlich eine IRV abzuschließen. Auch müssen sie diese nicht von sich aus anbieten. "Die Initiative liegt insoweit auch beim Arzt", betonte das BSG.

Begründung des BSG für seine Entscheidung, dass die Verhandlungen auch noch vor dem Beschwerdeausschuss möglich sein sollen: Anderenfalls könnten die Prüfstellen den Weg zu einer IRV unterlaufen, indem sie früh einen Regress festsetzen.

Az.: B 6 KA 46/12 R

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