Beteiligungsverlust: Zinsen sind jetzt Werbungskosten

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MÜNCHEN (mwo). Ärzte, die eine kreditfinanzierte Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Verlust wieder abstoßen, können andauernde Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor, mit dem die Richter ihre davor gegenteilige Rechtsprechung aufgaben.

Der Kläger war zunächst hälftig an einer GmbH beteiligt, erwarb dann aber auch die zweite Hälfte für umgerechnet 153 000 Euro. Drei Jahre später verkaufte er die zweite Hälfte an seinen Sohn - für nur 2600 Euro. In seiner Steuererklärung machte er 4900 Euro Schuldzinsen für den Kredit geltend, den er zum Erwerb der Beteiligung aufgenommen hatte. Das Finanzamt lehnte dies ab - und konnte sich dabei auf die bisherige BFH-Rechtsprechung stützen.

Doch der BFH rückte nun davon ab und gab dem Kläger recht. Hintergrund ist die vom BFH angestrebte Symmetrie der Steuerbarkeit: Die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse aus Kapitalbeteiligungen sei in der Vergangenheit schrittweise erheblich ausgeweitet worden, so der BFH.

Daher müsse das Finanzamt nun umgekehrt auch die Zinskosten anerkennen, die dem Kläger aus seinem verlustreichen Geschäft entstanden seien - vorausgesetzt, der Verkauf an den Sohn sei zu einem realistischen Preis erfolgt und entpuppe sich nicht als versteckte Schenkung.

Az.: VIII R 20/08

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