Elektronische Patientenakte

Datenschützer Kelber hat keine grundsätzlichen Bedenken wegen Opt-out-Lösung bei ePA

Wer nicht widerspricht, soll drin sein in der elektronischen Patientenakte – so will es die Regierung. Mit dieser Regelung hat Deutschlands oberster Datenschützer Kelber kein Problem, doch er macht klar: Ein paar Dinge sind noch zu klären.

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„Es gibt keinen grundsätzlichen Ausschluss einer Opt-out-Regelung aus datenschutzrechtlichen Aspekten“: Bundesdatenschutzbeauftragter Ulrich Kelber bei der Vorstellung des Tätigkeitsberichts seiner Behörde am Mittwoch in der Bundespressekonferenz.

„Es gibt keinen grundsätzlichen Ausschluss einer Opt-out-Regelung aus datenschutzrechtlichen Aspekten“: Bundesdatenschutzbeauftragter Ulrich Kelber bei der Vorstellung des Tätigkeitsberichts seiner Behörde am Mittwoch in der Bundespressekonferenz.

© Wolfgang Kumm/dpa

Berlin. Die geplante Opt-out-Regelung bei der elektronischen Patientenakte (ePA) stößt beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, weitgehend auf Zustimmung.

Viele Details der von der Ampelregierung angekündigten Digitalisierungsstrategie seien zwar noch offen. „Aber es gibt keinen grundsätzlichen Ausschluss einer Opt-out-Regelung aus datenschutzrechtlichen Aspekten“, sagte Kelber anlässlich der Vorstellung des aktuellen Tätigkeitsberichts der Behörde am Mittwoch.

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Widerspruchsrecht einfach und klar regeln

Entscheidend bei der Opt-out-Lösung sei schlussendlich die Frage, „wie einfach und wie klar“ das zugrunde liegende Widerspruchsrecht von den Nutzern ausgeübt werden könne, betonte Kelber. Das entsprechende Prozedere sei „sehr klar“ durch die europäische Datenschutzgrundverordnung vorgezeichnet. An die habe sich auch das BfDI zu halten, wenn es die ePA bewerte.

Aus verschiedenen Umfragen gehe hervor, dass eine „ganze Menge“ von Bürgern Widerspruch einlegen wollten – vor allem gegen die ungefragte Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten. „Wie viele das dann tatsächlich tun, wissen wir nicht“, erklärte Kelber.

Zu klären sei auch die Frage, wie eine Verschattung von Informationen aussehe, die Dritte nicht sehen sollten oder auch die Frage, wer die in der Akte hinterlegten Daten automatisch lesen dürfe, wenn der Nutzer dem nicht widerspreche. Im Augenblick stehe das BfDI dazu im Austausch mit dem Bundesgesundheitsministerium. Näheres lasse sich erst sagen, wenn ein Gesetzentwurf vorliege.

Datenschutz hat ePA nicht ausgebremst

Den Vorwurf, dass der Datenschutz zu einer Blockade bei der ePA geführt habe, wies der oberste Datenschützer zurück. Die ePA stehe seit 2004 im Gesetz. Das Einvernehmensrecht des BfDI, also die Möglichkeit zum Veto der Behörde, existiere aber erst seit zwei Jahren.

Daraus lasse sich seiner Ansicht nach nur schließen, dass das Einvernehmensrecht nicht für die Blockade bei der Umsetzung der ePA verantwortlich sei. „Wir glauben, dass tatsächlich ein Qualitäts- und Zeitverlust entstehen könnte aus einer Rechtsunsicherheit.“

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Nach dem Willen von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) soll jeder Versicherte ab Ende 2024 eine ePA erhalten – es sei denn, er widerspricht dem aktiv. Als freiwilliges Angebot für die 74 Millionen gesetzlich Versicherten gibt es die ePA seit 2021. Weniger als ein Prozent der Patienten nutzten sie bislang.

Lauterbach hat zudem einen Gesetzentwurf zur besseren Nutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken angekündigt. Informationen aus Abrechnungen der Krankenkassen, Registerdaten und Genomdaten sollen dabei pseudonymisiert in einem Datenpool zusammengeführt werden. (hom)

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