PSA

Einkauf der Laborleistung schließt die eigene Abrechnung aus

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Die Frage, wer bei einer durchgeführten Bestimmung des Prostata-spezifischen Antigens (PSA) die Kosten zu tragen hat, ist seit Jahren aktuell und wird immer wieder kontrovers diskutiert.

Eindeutige unstrittige Indikation auch als GKV-Leistung ist der aktuelle Verdacht auf ein Prostata-Carcinom oder aber die Verlaufsbeurteilung eines Prostata-Carcinoms. In beiden Fällen ist der PSA-Test eindeutig eine Kassenleistung und muss auch entsprechend abgerechnet werden.

Führt man die Bestimmung selbst in der Praxis durch und hat die Genehmigung, abzurechnen, muss an die Referenzfallwerte gedacht werden, die seit Mitte 2013 existieren. Allerdings dürfte das für Hausärzte eher selten eine Option sein.

Bei der Erbringung der Leistung für Privatpatienten gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten, den PSA-Test abzurechnen:

  • die eigene Abrechnung bei Erbringung dieser Untersuchung in der eigenen Praxis,
  • die eigene Abrechnung bei persönlicher Beaufsichtigung in einem externen Labor oder einer Laborgemeinschaft mit entsprechender Möglichkeit oder
  • die Überweisung an den Laborfacharzt und Abrechnung durch diesen.

Bei den beiden erstgenannten Möglichkeiten - für Hausärzte nur selten eine Option - muss darauf hingewiesen werden, dass nach den Regeln der GOÄ und den Bekanntmachungen der BÄK die gesamte Analyse außer der Maschinenlaufzeit unter dem Vorbehalt der persönlichen Aufsicht steht.

Wichtig: Auf keinen Fall darf die Leistung beim Laborfacharzt eingekauft und als eigene Leistung dem Patienten berechnet werden. Ein solches Vorgehen soll immer noch vereinzelt üblich sein, könnte aber den Staatsanwalt auf den Plan rufen, auch wenn durch ein solches Vorgehen Patienten nicht geschädigt werden. Also Vorsicht! (hpa)

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