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„Bloße Betriebseinschränkung“

Entschädigung für Corona-Schließtage: Betriebsbeschränkung in Klinik ist keine Betriebsschließung

Eine Betriebsschließungsversicherung muss beim Versicherungsnehmer nicht für Corona-Beschränkungen bezahlen, die in einer Klinik galten, so das Oberlandesgericht Nürnberg.

Veröffentlicht:

Nürnberg. Eine Betriebsbeschränkung ist keine Betriebsschließung. Krankenhäuser können wegen der Behördenvorgaben, Betten für Corona-Patienten freizuhalten, daher keine Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung beanspruchen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil entschied. Ausgenommen ist lediglich eine komplett geschlossene Cafeteria.

Es wies damit die Betreiberin eines Plankrankenhauses aus der Oberpfalz ab. Nach Allgemeinverfügungen der Bayerischen Staatsregierung vom März und Mai 2020 musste es aufschiebbare Operationen zurückstellen und Betten möglichst für Coronapatienten freihalten. Von seiner Betriebsschließungsversicherung verlangt das Krankenhaus – unter Anrechnung staatlicher Ausgleichszahlungen – eine Entschädigung von mehr als 2,8 Millionen Euro für 60 „Schließtage“.

Doch wirkliche Schließtage habe es gar nicht gegeben – und damit auch keinen Versicherungsfall, urteilte nun das OLG. Das geforderte Freihalten von Kapazitäten sei eine „bloße Betriebseinschränkung“ gewesen, die vom Begriff der Schließung nicht mitumfasst sei. Vielmehr sei das Klinikum „weiterhin in Betrieb und aufnahmebereit gewesen“ und habe sich „wirtschaftlich sinnvoll betätigen können“.

Eine Ausnahme machte das OLG lediglich für die Cafeteria, weil diese komplett schließen musste. Die Nürnberger Richter ließen die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu. (mwo)

Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 1004/23

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