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Notfalldienst

Es muss nicht immer ein Kassenarzt sein

Auch ein Privatarzt muss Notdienst schieben. Dass ihm die Kassenzulassung entzogen wurde, spielt dabei keine Rolle.

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DÜSSELDORF. Wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins mitteilt, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines niedergelassenen Privatarztes gegen die Heranziehung zum Notfalldienst abgewiesen (Az.: 7 K 3288/16).

Dem Internisten war auf Betreiben der KV die Kassenzulassung mit der Begründung entzogen worden, er sei zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet. Im Raum stand der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs.

Heute betreibt er zusammen mit einem Kollegen eine Privatpraxis. Sein Argument gegen die Verpflichtung zum Notfalldienst: Wenn er zur vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet sei, könne man ihn auch nicht zur notfallärztlichen Versorgung heranziehen.

Das sahen die Verwaltungsrichter anders. Kammerzugehörige Ärzte hätten die Pflicht, am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant oder zahnärztlich tätig seien. Das betreffe auch niedergelassene Privatärzte. Für diese Verpflichtung sei eine Kassenzulassung keine Voraussetzung.

Das Gericht verwies unter anderem auch auf die Landesnotdienstordnung. Danach seien "nicht am Notfalldienst beteiligt nur Krankenhausärzte, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst und Ärzte, die ihre Berufstätigkeit nicht ausüben. Da der Kläger dieser Gruppe nicht angehört und eine dritte Gruppe im ärztlichen Berufsrecht nicht vorgesehen ist, ist er als niedergelassener Arzt anzusehen, der zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet ist." (cw)

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