Arbeitsrecht

Europäischer Gerichtshof schützt Ruhezeiten für Arbeitnehmer

Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sich gemäß EU-Recht nicht überschneiden, betont der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Veröffentlicht:

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg pocht auf Einhaltung der Ruhezeiten für Arbeitnehmer. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil sind die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit getrennte Ansprüche und dürfen sich daher nicht überschneiden. Dies wirkt sich in Deutschland vor allem für Arbeitnehmer aus, die auch am Wochenende arbeiten müssen.

Nach EU-Recht und ebenso nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden haben. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kann dieser auf zehn Stunden verkürzt werden.

EU-Recht sieht zudem eine Ruhezeit von 24 Stunden in einem Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor. In Deutschland ist dies durch die Sonntagsruhe oder dafür gewährte „Ersatzruhetage“ umgesetzt.

11 Stunden + 24 Stunden

Hierzu betonte nun der EuGH, dass beide Ruhezeiten teils unterschiedliche Ziele verfolgen. „Folglich ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.“ Dies bedeutet, dass sich beide Ruhezeiten nicht überschneiden dürfen. Sie folgen nacheinander und ergeben so eine Gesamtruhezeit von 35 Stunden, beziehungsweise 34 Stunden bei verkürzter täglicher Ruhezeit.

Als Konsequenz dürfte beispielsweise eine Krankenschwester nach einer Schicht am Samstag bis 22 Uhr frühestens am Montag um 9 beziehungsweise 8 Uhr wieder arbeiten. Denn EU-rechtlich folgt nach der Spätschicht zunächst die tägliche Ruhezeit von elf oder hier gegebenenfalls zehn Stunden.

Danach schließt sich noch die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden an. Würde die Krankenschwester am Montag schon ab 7 Uhr wieder eingesetzt, hätte der Arbeitgeber die EU-rechtlich vorgegebene 24-Stunden-Ruhe noch nicht erfüllt.

Tägliche Ruhezeit gilt immer

Entsprechend sähe es bei einem Kollegen aus, der nach einer Sonntagsarbeit beispielsweise den Mittwoch frei hat. Hat er zuvor am Dienstag eine Spätschicht, darf er erst nach 34 beziehungsweise 35 Stunden am Donnerstag wieder anfangen, wenn die EU-rechtliche Wochenruhezeit von 24 Stunden mit abgegolten sein soll.

Nach dem Luxemburger Urteil gilt dies sogar dann, wenn für den Arbeitnehmer eine tarifliche wöchentliche Ruhezeit gilt, die länger als 24 Stunden ist.

Genau so lag der nun entschiedene Fall eines Lokführers in Ungarn. Laut Tarifvertrag galt für ihn eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden. Weil dies weit über den EU-rechtlich vorgegebenen 24 Stunden liegt, meinte der Arbeitgeber, dass damit dann auch die tägliche Ruhezeit von elf Stunden mit abgegolten sei.

Dem folgte der EuGH jedoch nicht. Die günstigere Regelung zur wöchentlichen Ruhezeit schmälere nicht das Recht auf tägliche Ruhezeit. (mwo)

Europäischer Gerichtshof, Az.: C-477/21

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