Für eine Handvoll Euro weniger geht‘s auch beim Kredit

Überziehungskredite sind - mit Blick auf geringe Zinsen für Geldanlagen - immer noch horrend teuer. Das müssen sich Praxischefs nicht unbedingt bieten lassen.

Von Michael Vetter Veröffentlicht:
Ärzte können bei Krediten einiges Zinsgeld sparen.

Ärzte können bei Krediten einiges Zinsgeld sparen.

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NEU-ISENBURG. Praxisinhaber müssen nach wie vor mit Zinssätzen von zehn Prozent und mehr rechnen, wenn sie ihren Überziehungs- oder Kontokorrentkredit auf dem Geschäftskonto innerhalb der "genehmigten Überziehung" in Anspruch nehmen. Dies wird von vielen niedergelassenen Vertragsärzten vor allem deshalb als inzwischen nicht mehr nachvollziehbar wahrgenommen, weil sich die Refinanzierungskosten der Bankinstitute vor allem durch die Niedrigzinspolitik der Notenbanken während der Wirtschafts- und Finanzkrise erheblich verringert haben.

So lag der Basiszinssatz Mitte des Jahres 2008 bei rund 3,2 Prozent, während am kurzfristigen Geldmarkt Mitte 2010 Durchschnittszinssätze von etwa 0,8 Prozent gezahlt werden mussten. Diese drastischen Zinssenkungen finden sich längst in nahezu allen Anlageprodukten der Bankinstitute wider. Zinssätze von jährlich mehr als einem oder zwei Prozent bilden eher die Ausnahme als die Regel.

Bei Krediten zeigt sich dieser Trend dagegen allenfalls bei Darlehen und langfristigen Immobilienkrediten, während beim für Praxisverantwortliche meist sehr wichtigen Kontokorrentkredit die Zinssätze je nach Bankinstitut kaum von den Zinssätzen abweichen, wie sie bereits vor zwei Jahren berechnet wurden.

Es kann aber durchaus Gründe für die jeweilige Zinssatzhöhe des Kontokorrentkredites geben, die vor allem durch die Bonitätsstufe des Kontoinhabers begründet sind. Die Veränderungen in der Kreditvergabepolitik, die "Basel III" mit den erhöhten Eigenkapitalanforderungen an Bankinstitute für Kreditnehmer mitbringen werden, bieten eigentlich eine hervorragende Möglichkeit, bankseitig auf Arztpraxen zuzugehen.

Tatsächlich scheint die Finanzbranche davon aber noch ein gutes Stück entfernt zu sein, so dass Ärzte sorgfältig darüber nachdenken sollten, selbst aktiv zu werden und das Thema der Kreditzinsen zu problematisieren.

Überziehungszinsen lassen sich auch vermeiden

Dazu gibt es die eine oder andere höchstrichterliche Unterstützung, die als Argumentationshilfe dienen kann. So hat der Elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der für das Bankrecht zuständig ist, gegen zwei Sparkassen entschieden (Az.: XI ZR 55/ 08 sowie XI ZR 78/08).

Danach darf die folgende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen im Bankverkehr mit Privatkunden, die auch für Praxisinhaber durchaus von Interesse ist, nicht verwendet werden, da sie diese unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist:

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage und des Aufwandes nach gemäß Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert.

Nach Meinung der BGH-Richter sind die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, einerseits unklar und sehen andererseits keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten vor.

Noch konkreter: Die Klausel enthält bei einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und bei einer Preisreduzierung keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der jeweiligen Entgelte. Durch die seitens der Sparkassen damit verbundene Möglichkeit, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen, wird das ursprünglich vereinbarte vertragliche "Äquivalenzverhältnis" zugunsten der Kreditinstitute verändert.

Das gilt übrigens ebenfalls bezüglich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechtes der Sparkassen. Demnach sind auch für Zinsanpassungsklauseln die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Die Bank darf also auch hier nicht einseitig begünstigt werden.

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