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Gericht: Keine Strafe für "Schwarzsurfer"

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Wird das Funknetz der Praxis oder auch im Privathaushalt des Arztes unverschlüsselt betrieben, könnten Unbekannte unbehelligt über das Netz ins Internet. Das "Schwarzsurfen" ist dann nicht strafbar, wie kürzlich das Landgericht (LG) Wuppertal entschied.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal wollte ein Strafverfahren gegen einen Surfer eröffnen, der sich in ein fremdes WLAN-Netz eingewählt hatte. Das LG lehnte dies ab: Es gebe keinerlei Strafvorschrift, die greift. Insbesondere liege kein Datenschutz-Verstoß vor, weil ein "Schwarzsurfer" sich keine fremden Daten beschaffe. (mwo)

Az.: 25 Qs 177/10

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