Direkt zum Inhaltsbereich

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Urteil: Corona-Impfnachweis im Pflegeheim ist weiter angemessen

Die derzeitige Entwicklung der Corona-Lage ändert nichts an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen, hat nun das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschieden.

Veröffentlicht:
Seit dem 16. März müssen Beschäftigte im Gesundheitswesen einen Nachweis über ihre SARS-CoV2-Impfung vorlegen. Wer dem nicht nachkommt, dem droht ein Tätigkeitsverbot.

Seit dem 16. März müssen Beschäftigte im Gesundheitswesen einen Nachweis über ihre SARS-CoV2-Impfung vorlegen. Wer dem nicht nachkommt, dem droht ein Tätigkeitsverbot.

© Michael Bihlmayer / CHROMORANGE / picture alliance

Düsseldorf. Beschäftigte in Arztpraxen und anderen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen benötigen weiterhin einen Nachweis über eine Corona-Impfung oder eine Genesung davon. Die derzeitige Entwicklung der Corona-Pandemie steht dem nicht entgegen, wie jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied. Es bestätigte damit ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot im Landkreis Viersen.

Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes dürfen seit dem 16. März 2022 in Arztpraxen sowie weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die nachweisen, dass sie gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen sind oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung aufweisen.

Kommen Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nach, muss der Arbeitgeber sie beim Gesundheitsamt melden. Die Behörde kann dann ein bis zum 31. Dezember 2022 befristetes Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen.

Behörde verhängte Tätigkeitsverbot

Im Streitfall hatte ein Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderung kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt. Der Kreis Viersen sprach daraufhin ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot gegen den Mann aus, so dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte.

Den dagegen eingelegten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht zurück. Zur Begründung verwies es zunächst auf das Bundesverfassungsgericht, das im April grünes Licht für die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gegeben hatte; diese sei durch das „überragende“ Ziel gerechtfertigt, alte und kranke Menschen zu schützen. „Hiervon ist (auch) unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen“, betonte nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Schutz der betreuten Personen höher bewertet

Zu Recht habe daher das Gesundheitsamt die Interessen des Antragstellers geringer bewertet als den Schutz der von ihm betreuten besonders schutzbedürftigen Personen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum Jahresende befristet ist.

Auch gelte es nicht beim Vorliegen einer Impfunverträglichkeit, die der Antragsteller bislang allerdings nicht mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen habe. „Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus sind zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten“, betonten die Düsseldorfer Richter abschließend. (mwo)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 29 L 1703/22

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Woman with diabetes standing on top of the hill and looking at camera

© Getty Images

Impflücken bei Chronikern

Grippeimpfung bei Diabetes: Risiko für Folgen senken

Anzeige | Viatris Germany GmbH
Die vergessene Reiseimpfung

© Milo Zanecchia | Getty Images

Impfen in der Praxis

Die vergessene Reiseimpfung

Anzeige | Viatris Germany GmbH
„Motivational Interviewing“ in der Impfberatung

© SrdjanPav | Getty Images

Impfkommunikation

„Motivational Interviewing“ in der Impfberatung

Anzeige | Viatris Germany GmbH
Neue Empfehlung zu HWI und Zystitis

© EAU

Ergänzung EAU-Leitlinie 2026

Neue Empfehlung zu HWI und Zystitis

Anzeige | MIP Pharma GmbH
Therapie bei unkomplizierter Zystitis

© Dr_Microbe | Adobe Stock

Evidenz, Resistenz & Wirksamkeit

Therapie bei unkomplizierter Zystitis

Anzeige | MIP Pharma GmbH
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Abb. 1: Zeitaufwand pro Verabreichung von Natalizumab s.c. bzw. i.v.

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [9]

Familienplanung und Impfen bei Multipler Sklerose

Sondersituationen in der MS-Therapie

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Biogen GmbH, München
Impfungen – ob Influenza oder Reisezeit

© Springer Medizin Verlag GmbH

Impfungen – ob Influenza oder Reisezeit

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Sanofi-Aventis Deutschland GmbH, Frankfurt a. M.
Protest vor dem Bundestag: Die Aktionsgruppe „NichtGenesen“ positionierte im Juli auf dem Gelände vor dem Reichstagsgebäude Rollstühle und machte darauf aufmerksam, dass es in Deutschland über drei Millionen Menschen gebe, dievon einem Post-COVID-Syndrom oder Post-Vac betroffen sind.

© picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt

Symposium in Berlin

Post-COVID: Das Rätsel für Ärzte und Forscher

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: vfa und Paul-Martini-Stiftung
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Neovaskuläre altersbedingte Makuladegeneration

Anti-VEGF-Injektionen: Versäumte Termine kosten nAMD-Patienten wohl Sehschärfe

Lesetipps
Reiseimpfungen bei Kindern: Müssen Abstandsregeln eingehalten werden?

© Porträt: BVKJ | Spritze: Fiedels / stock.adobe.com

Sie fragen – Experten antworten

Reiseimpfungen bei Kindern: Müssen Abstandsregeln eingehalten werden?