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Impfpflicht im Gesundheitswesen

Urteil: Corona-Impfnachweis im Pflegeheim ist weiter angemessen

Die derzeitige Entwicklung der Corona-Lage ändert nichts an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen, hat nun das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschieden.

Veröffentlicht:
Seit dem 16. März müssen Beschäftigte im Gesundheitswesen einen Nachweis über ihre SARS-CoV2-Impfung vorlegen. Wer dem nicht nachkommt, dem droht ein Tätigkeitsverbot.

Seit dem 16. März müssen Beschäftigte im Gesundheitswesen einen Nachweis über ihre SARS-CoV2-Impfung vorlegen. Wer dem nicht nachkommt, dem droht ein Tätigkeitsverbot.

© Michael Bihlmayer / CHROMORANGE / picture alliance

Düsseldorf. Beschäftigte in Arztpraxen und anderen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen benötigen weiterhin einen Nachweis über eine Corona-Impfung oder eine Genesung davon. Die derzeitige Entwicklung der Corona-Pandemie steht dem nicht entgegen, wie jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied. Es bestätigte damit ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot im Landkreis Viersen.

Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes dürfen seit dem 16. März 2022 in Arztpraxen sowie weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die nachweisen, dass sie gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen sind oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung aufweisen.

Kommen Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nach, muss der Arbeitgeber sie beim Gesundheitsamt melden. Die Behörde kann dann ein bis zum 31. Dezember 2022 befristetes Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen.

Behörde verhängte Tätigkeitsverbot

Im Streitfall hatte ein Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderung kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt. Der Kreis Viersen sprach daraufhin ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot gegen den Mann aus, so dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte.

Den dagegen eingelegten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht zurück. Zur Begründung verwies es zunächst auf das Bundesverfassungsgericht, das im April grünes Licht für die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gegeben hatte; diese sei durch das „überragende“ Ziel gerechtfertigt, alte und kranke Menschen zu schützen. „Hiervon ist (auch) unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen“, betonte nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Schutz der betreuten Personen höher bewertet

Zu Recht habe daher das Gesundheitsamt die Interessen des Antragstellers geringer bewertet als den Schutz der von ihm betreuten besonders schutzbedürftigen Personen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum Jahresende befristet ist.

Auch gelte es nicht beim Vorliegen einer Impfunverträglichkeit, die der Antragsteller bislang allerdings nicht mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen habe. „Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus sind zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten“, betonten die Düsseldorfer Richter abschließend. (mwo)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 29 L 1703/22

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