Transparenz
Gesundheitsministerium muss Akten zur Maskenbeschaffung herausgeben
Köln. Das Bundesgesundheitsministerium muss Informationen über die Beschaffung von FFP-2-Masken im Zuge der Coronapandemie herausgeben. Die hierzu noch laufenden Gerichtsverfahren können den weiteren Verschluss nicht rechtfertigen, wie jetzt das Verwaltungsgericht Köln entschied. Der diesbezügliche Verweigerungsgrund schütze „nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht“.
In einem sogenannten Open-House-Verfahren hatte das Bundesgesundheitsministerium 2020 unter Jens Spahn (CDU) über eine Milliarde FFP-2-Masken für 4,50 Euro das Stück gekauft. Vor dem Landgericht Bonn waren und sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen den Lieferanten vorgeworfen wird, sie hätten ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Vor diesem Hintergrund beantragten eines der betroffenen Unternehmen und eine Privatperson die Herausgabe von Unterlagen zu der Maskenbeschaffung, insbesondere Gutachten und Stellungnahmen der vom Ministerium beauftragten Beratungsgesellschaft und Kanzlei sowie den Schriftverkehr zwischen Spahn und der Unternehmerin Andrea Tandler.
10.000 Seiten - na und?
Das Ministerium lehnte die Herausgabe ab. Zur Begründung verwies es auf den hohen Verwaltungsaufwand; mehrere zehntausend Seiten müssten gesichtet werden. Zudem würden hierzu noch mehrere Gerichtsverfahren laufen.
Das Verwaltungsgericht Köln verwies nun auf „die Größe des Ministeriums“. Das Argument des hohen Aufwands greife daher nicht. Auch seien die Entscheidungen über die Maskenbeschaffung abgeschlossen. Laufende Beratungen würden daher nicht mehr beeinträchtigt.
Den Verweis auf die noch laufenden zivilgerichtlichen Verfahren ließ das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht gelten. „Der entsprechende gesetzliche Ausschlussgrund dient dem ordnungsgemäßen Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens. Er schützt hingegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht“, betonten die Kölner Richter. Inwieweit die Herausgabe der Unterlagen auch negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen haben könnte, habe das Ministerium nicht näher begründet. (mwo)
Verwaltungsgericht Köln, Az.: 13 K 2382/21 und 13 K 3485/21