Gezapft wird erst nach der Vorentscheidung

Auch Ärzte dürfen nicht einfach von Stellenbewerbern Blut abzapfen. Und sind sie als Betriebsarzt für andere Unternehmen tätig, gilt eine strenge Schweigepflicht.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:

Unter welchen Bedingungen darf ein Arbeitgeber von potenziellen Mitarbeitern das Blut abzapfen lassen? Spätestens, nachdem der Autobauer Daimler wegen angeblich unrechtmäßig vorgenommener Blutuntersuchungen von Stellenbewerbern ins Gerede gekommen ist, stellen sich nicht nur Datenschützer, zunehmend diese Frage. Dabei müssen sich Ärzte gleich in doppelter Funktion mit der Frage auseinandersetzen: als Arbeitgeber und als Betriebsarzt für andere Unternehmen. Folgendes ist zu beachten:

  • Jegliche körperliche Untersuchung eines Stellenbewerbers setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber entschieden hat, diese Person - gesundheitliche Eignung vorausgesetzt - einstellen zu wollen.
  • Auch nach der grundsätzlichen Entscheidung für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf vor der endgültigen Einstellung nur dann eine betriebsärztliche Untersuchung verlangt werden, wenn die zu besetzende Stelle besondere körperliche oder gesundheitliche Anforderungen stellt.
  • Dabei darf der Betriebsarzt künftige Beschäftigte um eine Blutprobe bitten, wenn er dies mit Blick auf den angestrebten Arbeitsplatz für erforderlich hält. Vorher sind die Probanden darüber zu informieren, auf welche Faktoren das Blut untersucht werden soll. Sie müssen der Untersuchung nicht zustimmen. Weigert sich der Bewerber, darf der Arzt diese Weigerung nicht ausdrücklich in seine Begutachtung für den Arbeitgeber aufnehmen, sondern allenfalls angeben, dass bestimmte Merkmale nicht untersucht werden konnten.
  • Ist es zur Blutuntersuchung gekommen, so darf der Betriebsarzt Diagnosen oder detaillierte Untersuchungsergebnisse dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Er darf lediglich die Information weitergeben, ob die untersuchte Person für den Arbeitsplatz geeignet ist oder nicht. Medizinische Daten darf er dem Arbeitgeber/Auftraggeber aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht auf keinen Fall mitteilen.

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