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Patientenaufklärung

Hypothetische Einwilligung zählt

Der Bundesgerichtshof bestätigt den Freispruch für Ärzte nach dem Tod eines Patienten. Dieser unterzog sich einer experimentellen Op - ohne explizite Aufklärung über die Erfolgsaussichten.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Die Aufklärung über Risiken und Chancen einer Op ist normalerweise für Ärzte obligatorisch.

Die Aufklärung über Risiken und Chancen einer Op ist normalerweise für Ärzte obligatorisch.

© Wavebreak Media /Getty Images

KARLSRUHE. Wenn ein Patient in einer Behandlung seinen "letzten Rettungsanker" sieht, ist davon auszugehen, dass er auch dann einwilligt, wenn der Erfolg nicht sicher ist.

Auch bei einer unzureichenden Aufklärung über die Erfolgsausichten kann daher eine "fiktive Einwilligung" anzunehmen sein, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Er bestätigte damit den Freispruch für zwei Ärzte im Allgäu. Der Patient war nach langjährigem Alkoholmissbrauch an Leberzirrhose erkrankt und hatte bereits mehrere lebensbedrohliche Krankheitsschübe mit komatösen Phasen durchlitten.

Die Transplantation einer Spenderleber lehnte er aber ab. Bei seinen Recherchen nach einer Alternative stieß er auf die autologe Hepatozytentransplantation (Leberzelltransplantation).

Patient stieß alternative Therapie an

Bei diesem Verfahren werden Leberzellen des Patienten kultiviert und dann in das Dünndarmmesenterium implantiert; dort sollen sie die Leberfunktion unterstützen.

Im Gespräch mit den Ärzten erklärte er, weil er keine Lebertransplantation wolle, sei die Leberzelltransplantation sein "letzter Rettungsanker".

Er wolle dies "trotz der geringen Erfahrungswerte" versuchen. Mit umfangreichem Material informierten die Ärzte über Diagnose und Risiken der Behandlung, kaum aber über ihren medizinischen Nutzen.

Zwei Monate nach den Operationen starb der Patient an einem Multiorganversagen. Die Staatsanwaltschaft warf den behandelnden Medizinern "Körperverletzung mit Todesfolge" vor, das Landgericht Kempten sprach sie jedoch frei. Es sei von einer "hypothetischen Einwilligung" auszugehen.

Dem ist nun der Bundesgerichtshof gefolgt. Der Patient habe eine Lebertransplantation aus verschiedenen Gründen ausdrücklich abgelehnt.

Die Leberzelltransplantation habe er als "letzten Rettungsanker" bezeichnet. Es habe daher "eine unbedingte Bereitschaft" bestanden, sich "trotz der geringen Erfahrungswerte" der neuartigen Behandlungsmethode zu unterziehen.

Keine bewusste Täuschung

Es sei daher davon auszugehen, so die Karlsruher Richter, dass der verstorbene Patient auch bei einer vollständigen Aufklärung über den zumindest damals nicht gesicherten Erfolg der Methode dem Eingriff zugestimmt hätte.

Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Ärzte den Patienten bewusst getäuscht und ihm Informationen über das nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft "hochexperimentelle Verfahren" gezielt vorenthalten hätten.

Az.: 1 StR 320/12

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Kleine Hoffnung darf bleiben

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