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Hartz IV

Jobcenter muss keinen Mund-Nasen-Schutz bezahlen

Ein Gericht hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der rund 350 Euro für seinen Mund-Nasen-Schutz erstattet haben wollte. Die Finanzierung von Gesichtsbedeckungen sei aus dem Regelbedarf möglich.

Veröffentlicht:

Essen. Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen das Jobcenter eine Mund-Nase-Bedeckung zum Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 bezahlt. Das hat das Landesgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem aktuellen Beschluss entschieden (Az.: L 7 AS 635/20).

Ein Arbeitssuchender hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Jobcenter verlangt, dass es die Kosten in Höhe von 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken übernimmt oder ihm die Schutzmaterialien zur Verfügung stellt.

Einen Anspruch auf eine solche Leistung konnte das LSG nicht erkennen. Bei den Mund-Nase-Bedeckungen handele es sich nicht um einen einmaligen Mehrbedarf, den der Kläger nicht selbst sicherstellen könne, hielten die Richter fest. Gesetzlich gefordert zum Schutz vor Neuinfizierungen sei eine textile Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Lebenslagen, zum Beispiel durch Alltagsmasken, Schals oder Tücher. Solche Gesichtsbedeckungen könnten als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden, die Finanzierung sei aus dem Regelbedarf nach dem Sozialgesetzbuch II möglich. (iss)

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