Kein Grundrecht auf Parkplätze vor der Praxis

Ein Oberverwaltungsgericht gibt einer Gemeinde Recht, die Parkplätze zu Spielflächen wandeln will.

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LÜNEBURG (mwo). Ärzte haben keinen Anspruch auf öffentliche Parkmöglichkeiten direkt in der Nähe ihres Praxisgrundstücks.

Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus den Eigentumsrechten noch aus anderen Grundrechten ableiten, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg.

Die beklagte Kommune in Niedersachsen will die Autos von ihrem Marktplatz verbannen und dafür Bänke und Spielmöglichkeiten für Kinder schaffen.

Geschäftsleute eines Anlieger-Grundstücks sahen sich durch das Ansinnen der Gemeinde in ihren Eigentumsrechten und in ihrer Berufsfreiheit verletzt und zogen vor Gericht.

Parkplätze haben mit Berufsfreiheit nichts zu tun

Aus ihren Eigentumsrechten können Grundstückseigentümer nach allgemeiner Auffassung das Recht auf sogenannten Anliegergebrauch ableiten.

Das umfasst beispielsweise das Recht, von der Straße den Bürgersteig zu überfahren, um auf das Grundstück zu kommen, oder das Recht, am Abholtag Mülltonnen an die Straße zu stellen.

Geschützt sei damit aber nur "eine noch angemessene Nutzung des Grundeigentums", betonte nun das OVG. Öffentliche Parkplätze vor der Haustür gehörten dazu nicht.

Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit gebe für einen solchen Anspruch nichts her, befanden die Lüneburger Richter - zumal im konkreten Fall in einer Entfernung von ganzen 20 Metern ausreichend Parkplätze zur Verfügung stünden.

Az.: 7 ME 185/11

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