Neue gesetzliche Regelung

Kein Job für MFA mit Impflücken?

Veröffentlicht:

NEU-ISENBURG. Praxisinhaber können Medizinische Fachangestellte (MFA), die sich für eine Stelle in der Praxis beworben haben, aber Lücken im Impfschutz aufweisen, seit kurzem ablehnen. Möglich macht es das Präventionsgesetz.

Denn mit dessen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 24. Juli 2015 sei auch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten, berichtet der Verband der medizinischen Fachberufe (VmF).

Paragraf 23a des Infektionsschutzgesetzes besage nun, dass der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten und nutzen dürfe, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder Art und Weise der Beschäftigung zu entscheiden.

Im Klartext trifft dies Impfverweigerer, wie der VmF der "Ärzte Zeitung" bestätigt. Denn der Praxisinhaber muss der MFA zumindest vorher anbieten, die noch fehlenden Impfungen nachholen zu können - bzw. sich in der Praxis impfen zu lassen.

Da MFA insbesondere in kleineren Praxen Allrounder sind, wird es kaum möglich sein, einer Bewerberin nur einen eingeschränkten Arbeitsbereich zuzuweisen, bei dem etwa das Infektionsrisiko insbesondere für Patienten gering ist.

Eine Impfpflicht bestehe aber nach wie vor nicht, sagt Heike Rösch von der Pressestelle des VmF. (reh)

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Kommentare
Dr. Wolfgang P. Bayerl 06.08.201507:27 Uhr

Das war ja faktisch bisher schon notwendig, nur "offiziell" nicht möglich.

Die (formalen) hygienischen Auflagen sind auch für eine kleine Praxis mehr als bemerkenswert.

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