Kein Steuerabzug für Praxisausfallversicherung

MÜNCHEN (mwo). Eine Praxisausfallversicherung gegen Krankheit ist Privatsache. Die Beiträge können daher nicht von der Steuer abgezogen werden. Umgekehrt sind Leistungen der Versicherung aber auch nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuellen Urteil fest. Eventuell mitversicherte weitere Risiken können dagegen betrieblicher Natur sein.

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Eine Praxisausfallversicherung bezahlt die laufenden Praxiskosten, etwa Miete, Leasingraten und Personalkosten, wenn die Praxis geschlossen werden muss. Wichtigstes Risiko ist dabei die Krankheit des Arztes.

Im konkreten Streitfall hatte eine Ärztin aus Mecklenburg-Vorpommern auch gesundheitspolizeilich verfügte Quarantänemaßnahmen mitversichert. Die Beiträge hatte sie jährlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. 1998 stürzte sie und musste ihre Praxis längere Zeit schließen. Die Versicherung zahlte umgerechnet 112 500 Euro. Das Finanzamt wertete dies als Betriebseinnahmen und wollte Steuern kassieren.

Die Ärztin klagte und bekam nun vor dem BFH recht: Krankheit sei kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Wie etwa bei einer Krankentagegeldversicherung seien die Leistungen daher keine Betriebseinnahmen, die Beiträge zu der Versicherung allerdings auch keine Betriebsausgaben. Das Risiko einer Quarantäne rechnete der BFH dagegen dem Betrieb zu, der darauf entfallende Beitragsanteil bleibt daher abzugsfähig. Rückwirkend soll nun das Finanzgericht die zu unrecht steuerlich berücksichtigten Beiträge mit den bezogenen Versicherungsleistungen verrechnen.

Az.: VIII R 6/07

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