Landessozialgericht Essen

Kein erhöhtes Laborbudget für Berufsausübungsgemeinschaft

Laborbudgets richten sich laut LSG Essen danach, wieviele Ärzte zur Abrechnung von Leistungen des Speziallabors berechtigt sind – nicht davon, wieviele Ärzte in einer BAG insgesamt tätig sind.

Veröffentlicht:

Essen. Auch wenn in einer Berufsausübungsgemeinschaft nur ein Arzt Speziallaborleistungen abrechnen darf, besteht kein Anspruch auf ein höheres Laborbudget. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.

Es wies damit eine BAG aus zunächst drei und zuletzt vier Dermatologen ab. Einer von ihnen durfte Speziallaborleistungen abrechnen. Wegen eines erhöhten Bedarfs diagnostischer Leistungen für Allergiker beantragten er und die BAG eine „Anpassung der Mengenbegrenzung im Speziallabor“. Die KV Nordrhein hatte bereits einen Zuschlag von 50 Prozent gewährt, lehnte eine weitere Anhebung jedoch ab.

Zu Recht, wie nun das LSG entschied. Die Abrechnung von Laborleistungen durch Nicht-Laborärzte sei bewusst begrenzt worden. „Dass sich (in einer BAG) unterschiedliche Laborbudgets ergeben, je nachdem, wie viele Ärzte zur Abrechnung des Speziallabors berechtigt sind, liegt in der Natur der Sache und ist offensichtlich so gewollt.“

Auch zogen die Essener Richter in Zweifel, dass die in der Praxis hohe Zahl der Laboruntersuchungen bei Allergikern mit anschließender Desensibilisierungsbehandlung tatsächlich erforderlich war. Praxisbesonderheiten spiegele dies jedenfalls nicht wider. (mwo)

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 11 KA 60/19

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