Corona-Urteil

Keine Haftunterbrechung wegen Ansteckungsangst

Vollzugsanstalten richten sich beim Pandemie-Management nach den RKI-Vorgaben, so das OLG Hamm. Deshalb muss ein Gefangener in U-Haft kein höheres Corona-Ansteckungspotenzial vermuten.

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Corona-Angst? Auch im Gefängnis kann die Ansteckungsgefahr vermieden werden, so das OLG Hamm.

Corona-Angst? Auch im Gefängnis kann die Ansteckungsgefahr vermieden werden, so das OLG Hamm.

© jtanki / stock.adobe.com

Hamm. Wer in Nordrhein-Westfalen in Untersuchungshaft sitzt, hat kein größeres Risiko als die Allgemeinbevölkerung, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Deshalb besteht kein Anlass für eine Unterbrechung der Haft. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem nicht anfechtbaren Beschluss entschieden.

Ein 32-Jähriger befindet sich seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft. Er ist wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden, das Urteil ist aber nicht rechtskräftig.

Der Mann hatte Haftbeschwerde eingereicht, weil ihm mit 16 Jahren eine neue Herzklappe eingesetzt wurde und er seitdem Gerinnungshemmer einnimmt. Er sieht für sich ein besonders hohes Infektionsrisiko wegen eines geschwächten Immunsystems und mangelnder Schutzmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt.

Weniger Corona-Fälle im Knast als außerhalb

Die OLG-Richter konnten keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Gefangene in den Justizvollzugsanstalten in NRW einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt seien. Ob der Mann zu einer Risikogruppe gehört, kann nach ihrer Einschätzung dahingestellt sein.

Die Quote der positiv getesteten Menschen sei in den Gefängnissen niedriger als außerhalb. Auch sei nicht von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen, denn die Justizvollzugsanstalten orientierten sich bei Umgang mit der Pandemie an den Vorgaben des RKI.

Die Zahlen sprechen laut OLG dafür, dass die Maßnahmen in den Haftanstalten ausreichen, um Gefangene vor einer Infizierung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Das Argument des Mannes, im Freistundenhof sei die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht gewährleistet, wiesen die Richter zurück. Er könne sich jederzeit in einen Bereich begeben, wo er den Abstand einhalten kann. (iss)

Oberlandesgericht Hamm, Az.: III-3 Ws 157/20

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