Keine Kündigung ohne Abmahnung bei "Führer"-Anrede

MAINZ (dpa). Praxen oder Krankenhäuser, die sich von Mitarbeitern trennen wollen, müssen selbst dann zuerst eine Abmahnung erteilen, wenn der Betreffende von Anreden des nationalsozialistischen Sprachgebrauchs Gebrauch gemacht hat.

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Diese rechtfertigen keine Kündigung ohne Abmahnung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil.

Nach Auffassung des Gerichts liegt darin zwar ein deutliches Fehlverhalten des Mitarbeiters. Eine verhaltensbedingte Kündigung komme jedoch erst bei Wiederholung der Formulierung infrage.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte in einem Gespräch mit der Sekretärin eines Vorgesetzten Anweisungen mit dem Satz "Jawohl mein Führer" beantwortet. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung - handelte damit aber nach Meinung des LAG voreilig.

Die Richter betonten zwar, solche Äußerungen seien auch als polemisch gemeinte Aussage nicht hinzunehmen. Gleichwohl werteten sie die sofortige Kündigung als unverhältnismäßig.

Az.: 11 Sa 353/10

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