Direkt zum Inhaltsbereich

Steuerurteil: „Übliche Aufwendungen der Lebensführung“

Keine Steuerminderung für vorbeugenden Schutz bei Pandemie

2019 hat praktisch niemand Ausgaben etwa für Schutzmaßnahmen gegen Corona gehabt, 2020 dann aber alle. Deshalb sind Ausgaben für ein „Corona Virenfiltergerät“ keine außergewöhnliche Belastung.

Veröffentlicht:

Köln. Beim Auftreten einer bundesweiten Pandemie können die Kosten für Maßnahmen dagegen nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Weil dann alle Bürger davon betroffen sind, gehören sie „zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung“, die vom Steuerabzug ausgeschlossen sind, wie das Finanzgericht (FG) Köln in einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid zur Coronapandemie entschied.

Das klagende Ehepaar hatte im September 2020 ein „Corona Virenfiltergerät“ zur Luftreinigung gekauft. Die Kosten hierfür machte es in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung verwies es auch auf verschiedene Erkrankungen. So litt der Mann an einer Herzinsuffizienz, einer Niereninsuffizienz, einer Stoffwechselerkrankung sowie einer Arteriosklerose. Die Frau hatte nach der Operation eines Mammakarzinoms ein stark geschwächtes Immunsystem.Dennoch erkannte das Finanzamt die Kosten des Virenfilters nicht steuermindernd an. Zu Recht, wie nun das FG Köln entschied.

Ausgaben waren nicht „zwangsläufig“

„Außergewöhnlich“ seien „zwangsläufige“ Aufwendungen, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entstehen. Zwar habe 2019 praktisch niemand Ausgaben etwa für Schutzmasken gehabt, 2020 dann aber alle. Solche Ausgaben, auch wie hier für den Virenfilter, seien daher den üblichen Aufwendungen der Lebensführung zuzurechnen.

Auch seien die Ausgaben für den Virenfilter nicht „zwangsläufig“ gewesen. Es habe viele Menschen mit vergleichbaren Vorerkrankungen gegeben, die auch auf erlaubte Sozialkontakte in geschlossenen Räumen weitgehend verzichtet hätten.

Zu den abzugsfähigen Krankheitskosten gehöre der Luftreiniger ebenfalls nicht, da der Kauf eine „vorbeugende Maßnahme“ gewesen sei.

Das unterlegene Ehepaar muss den Kölner Gerichtsbescheid nicht akzeptieren, sondern kann nun noch nachträglich eine mündliche Verhandlung beantragen.(mwo)

Finanzgericht Köln, Az.: 13 K 1353/23

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Der Gesundheitsdialog

© Janssen-Cilag GmbH

J&J Open House

Der Gesundheitsdialog

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
Impulse für den medizinischen Fortschritt: Welches Mindset braucht Deutschland?

© Springer Medizin

Johnson & Johnson Open House-Veranstaltung am 26. Juni 2025 beim Hauptstadtkongress

Impulse für den medizinischen Fortschritt: Welches Mindset braucht Deutschland?

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
J&J Open House beim Hauptstadtkongress

© [M] Springer Medizin Verlag

Video zur Veranstaltung

J&J Open House beim Hauptstadtkongress

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
Überzeugende Real-World-Daten zur Langzeitprophylaxe

© AndreasReh, Ljupco, tinydevil, shapecharge | istock

rHWI

Überzeugende Real-World-Daten zur Langzeitprophylaxe

Anzeige | MIP Pharma GmbH
Antibiotikum mit antimykotischen Zusatznutzen

© Dr_Microbe | Adobe Stock

In vitro-Studien

Antibiotikum mit antimykotischen Zusatznutzen

Anzeige | MIP Pharma GmbH
Therapie bei unkomplizierter Zystitis

© Dr_Microbe | Adobe Stock

Evidenz, Resistenz & Wirksamkeit

Therapie bei unkomplizierter Zystitis

Anzeige | MIP Pharma GmbH
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Abb. 1: Zeitaufwand pro Verabreichung von Natalizumab s.c. bzw. i.v.

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [9]

Familienplanung und Impfen bei Multipler Sklerose

Sondersituationen in der MS-Therapie

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Biogen GmbH, München
Protest vor dem Bundestag: Die Aktionsgruppe „NichtGenesen“ positionierte im Juli auf dem Gelände vor dem Reichstagsgebäude Rollstühle und machte darauf aufmerksam, dass es in Deutschland über drei Millionen Menschen gebe, dievon einem Post-COVID-Syndrom oder Post-Vac betroffen sind.

© picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt

Symposium in Berlin

Post-COVID: Das Rätsel für Ärzte und Forscher

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: vfa und Paul-Martini-Stiftung

Symposium der Paul-Martini-Stiftung

COVID-19 akut: Früher Therapiestart effektiv

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: vfa und Paul-Martini-Stiftung
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Eine Roboterhand zeigt auf ein Stethoskop

© Slowlifetrader / stock.adobe.com / mit KI generiert

Künstliche Intelligenz

ChatGPT im Praxisalltag nutzen: Wieso diese Verlockung gefährlich ist

Ein Mann tippt etwas auf einem Laptop.

© tippapatt / stock.adobe.com

Erfahrungen eines Hausarztes

40 Prozent Home-Office für Ärzte: Wie das funktionieren kann

Eine Frau mit Rhinitis putzt sich ihre laufende Nase.

© onephoto / stock.adobe.com

Ob allergisch oder nicht

Rhinitis ist signifikant mit Migräne verbunden