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Bundessozialgericht

Kommune darf Poliklinik nicht abgeben

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KASSEL. Kommunen in Brandenburg können von ihnen betriebene Gesundheitseinrichtungen nicht an gemeinnützige Träger abgeben. Denn dann verliert die Einrichtung ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts jüngst entschieden hat.

Konkret muss danach die Stadt Senftenberg in der brandenburgischen Niederlausitz die Anteile an ihrer Medizinischen Einrichtungs-GmbH (MEG) weiter selbst halten. Die Einrichtung war 1992 aus der Kreis- und einer Betriebspoliklinik entstanden.

Laut Gesetz können solche staatlichen, kommunalen oder auch gemeinnützigen Einrichtungen weiter an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen – allerdings beschränkt auf den Stand Ende 2003.

Die Klausel gilt für alle neuen Länder, faktisch gibt es darauf gestützte kommunale Gesundheitseinrichtungen aber nur noch in Brandenburg. Senftenberg wollte seine MEG an einen gemeinnützigen eingetragenen Verein abgeben.

2013 beantragte dieser Verein beim Zulassungsausschuss die Zusicherung, dass die Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung dadurch nicht verloren geht. Doch Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten dies ebenso ab wie das Sozialgericht Potsdam die Klage des Vereins.

Dem ist nun auch das BSG gefolgt. Nach der gesetzlichen Übergangsklausel komme einer Einrichtung Bestandsschutz "nur in der Ausrichtung zu, in der sie am Stichtag des 31.12.2003 bestanden hat".

Die Möglichkeit eines Wechsels zwischen den Gruppen der kommunalen, gemeinnützigen und staatlichen Träger sei in der Regelung "aufgrund ihres Charakters als Bestandsschutznorm nicht angelegt".(mwo)

Az.: B 6 KA 46/16 R

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