Kind als Praxis-Nachfolger vorgesehen

Kosten für Facharztausbildung keine Sonderausgabe

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MÜNSTER. Niedergelassene Ärzte können die Kosten für die Facharztausbildung ihres Kindes, das als Praxis-Nachfolger vorgesehen ist, nicht als Sonderbetriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Darauf weist die auf Heilberufe spezialisierte Steuerberaterin Karin Henze hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 2012.

Ein Kieferorthopäde hatte vergeblich versucht, die Ausbildungskosten seines Sohnes als Sonderbetriebsausgaben der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis geltend zu machen, die von einer GbR betrieben wird. Der Sohn sollte nach der Facharztausbildung zum Kieferorthopäden Nachfolger des Vaters werden.

Bei der Ausbildung hätten die privaten Interessen des Arztes und nicht die betrieblichen Belange der Praxis im Vordergrund gestanden, so der BFH. Er legte zudem fest, dass auch der Sohn, inzwischen Gesellschafter der GbR, die Kosten nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend machen kann, da er während der Ausbildung noch nicht Gesellschafter war. (iss)

Az.: VIII R 49/10

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