Schutzimpfungs-Richtlinie

Krankenkassen müssen für beruflich bedingte Impfungen zahlen

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Neu-Isenburg. Ob Cholera, FSME, Gelbfieber, Hepatitis A und B etc. – wenn Arbeitnehmer oder auch Auszubildende beruflich bedingt eine Reise antreten und Schutzimpfungen angezeigt sind, müssen die Kosten für die Impfungen seit dem 28. Dezember 2019 von den Gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) dazu ist zum Jahresende 2019 in Kraft getreten.

Damit hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Vorgaben des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) umgesetzt, nachdem Kosten für Schutzimpfungen unabhängig davon, ob Versicherte Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern haben, von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen.

Bereits vergangenes Jahr im Oktober hatte der GBA die Schutzimpfungs-Richtlinie diesbezüglich geändert. Nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger am 27. Dezember, sind die Änderungen zum 28. Dezember in Kraft getreten.

Vergütungsvereinbarung fehlt noch

Noch fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung zwischen Krankenkassen und KV, teilt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo) über ihre „Praxisinfos“ mit. Deshalb müssten Praxen Impfungen zunächst im Kostenerstattungsverfahren abrechnen. Gleiches gilt für die nötigen Impfstoffe, die auf Privatrezept verordnet werden müssen.

Die für die beruflich bedingten Impfungen entsprechenden Abrechnungsziffern wurden aufgrund der Kurzfristigkeit der Änderungen noch nicht in die Praxisverwaltungssoftware eingespeist, teilt die KVNo weiter mit. Dies werde vermutlich erst zum zweiten Quartal 2020 geschehen. Bis dahin müssen Ärzte beziehungsweise die Praxismitarbeiter die neuen Abrechnungsziffern manuell eingeben. (ato)

Beschluss zur geänderten Schutzimpfungs-Richtlinie: https://www.g-ba.de/beschluesse/4002/

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Landessozialgericht München

Urteil: Abrechnungsausschlüsse gelten auch arztbezogen

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