IvF

Kündigungsschutz besteht ab Embryonentransfer

Das Bundesarbeitsgericht hat einer Kündigungsschutzklage einer Frau nach IvF stattgegeben.

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STUTTGART/ERFURT. Im Falle einer Schwangerschaft nach In-vitro-Fertilisation greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle, dem Embryonentransfer, und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Nidation.

Darauf weist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte mit Sitz in Stuttgart, mit Blick auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hin.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts habe damit - wie schon die Vorinstanzen - der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben.

Die Klägerin sei als eine von zwei Angestellten seit Februar 2012 in der Versicherungsvertretung des Beklagten beschäftigt gewesen. Ermahnungen oder Abmahnungen etwa wegen schlechter Leistungen habe sie sie nicht erhalten.

Am 14. oder 15. Januar 2013 habe sie dem Beklagten mitgeteilt, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe.

Der Embryonentransfer erfolgte am 24. Januar 2013. Am 31. Januar 2013 sprach der Beklagte - ohne behördliche Zustimmung - eine ordentliche Kündigung aus. In der Folge besetzte er die Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin.

Am 7. Februar 2013 sei bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt worden, worüber sie sie den Beklagten am 13. Februar 2013 informiert habe.

Die Kündigung ist laut Klarmann unwirksam. Die Klägerin habe bei ihrem Zugang wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers den besonderen Kündigungsschutz des Paragrafen 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz genossen. Die Kündigung verstoße zudem gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 26. Februar 2008 (Az.: C-506/06) entschieden, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe, so Klarmann.

Im Streitfall habe das Landesarbeitsgericht nach den gesamten Umständen davon ausgehen dürfen, dass die Kündigung wegen der - von der Klägerin beabsichtigten - Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt worden sei. (maw)

Az.: 2 AZR 237/14

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