Zielvereinbarungen

Mehr Verhandlungsgeschick zeigen

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Chefärzte haben kaum eine Möglichkeit, sich gegen Zielvereinbarungen in ihren Verträgen zu wehren. Sie können aber darauf hinwirken, dass die Ziele weniger ökonomisch ausgerichtet sind. Ein Jurist erklärt, wie.

MANNHEIM. "Wenn ich heute in Chefarztverträge schaue, dann zeigt sich, dass die Ziele in der Regel von der Klinikleitung einseitig festgelegt werden können."

Damit sei nicht mehr sichergestellt, dass der Arzt auch die Chance hat, die Ziele durch eigene Anstrengung zu erreichen, sagte Dr. Florian Hölzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht aus Wiesbaden auf dem DGIM-Kongress in Mannheim.

Dabei müssten Chefärzte hinnehmen, dass bis zu 25 Prozent ihres Gehalts variabel über solche Zielvereinbarungen geregelt würden.

Zwar besage das Arbeitsrecht, dass einem Angestellten 80 Prozent seines (tarif)üblichen Entgeltes verbleiben müssen. Sonst gilt der Arbeitsvertrag als sittenwidrig gemäß Paragraf 138 Bürgerliches Gesetzbuch. Hölzel: "Bei den Chefärzten liegen wir aber im außertariflichen Bereich."

Über sogenannte Entwicklungsklauseln sei damit eine Reduktion auf 75 Prozent zulässig. Die Entwicklungsklausel ermächtigt den Klinikträger zu umfassenden, einseitigen Umstrukturierungsmaßnahmen in der Abteilung des Chefarztes. Veränderungen, die letztlich mit erheblichen Gehaltseinbußen bei der variablen Vergütung verbunden sein können.

"Arzt wird zerrieben"

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Hölzel rät Chefärzten daher, proaktiv in die Verhandlungen zu gehen. Sinnvolle Zielgröße könnte etwa die Verbesserung des Zuweisermanagements durch Fortbildungen und Vorträge, die der Chefarzt hält, sein.

Oder aber Marketingaktivitäten für die Klinikabteilung sowie die Erweiterung des Qualifikationsspektrums. Auch Personalfluktuation und -neugewinnung stellen ein beeinflussbares Ziel dar.

Bei mengenabhängigen Zielen, die die Patientenversorgung betreffen, sollten Ärzte hingegen vorsichtig sein. "Hier wird der Arzt zerrieben", so Hölzel.

"Auf der einen Seite will er entscheiden, was ethisch und medizinisch sinnvoll ist. Auf der anderen Seite drängen ihn der ökonomische Druck und teils auch die Mindestmengenvorgaben des Gesetzgebers, bestimmte Mengen einzuhalten."

Die Empfehlungen von Bundesärztekammer und Deutscher Krankenhausgesellschaft zu den Zielvereinbarungen verbieten zwar finanzielle Anreize für Einzelleistungen und Leistungskomplexe.

Hölzel: "Die Empfehlungen sind aber nur eine Rahmenvorgabe. Es gibt keine Pflicht zur Umsetzung."

Ärzte sollten sich daher unbedingt auf eine saubere Regelung der Fixkosten fokussieren. "Viele Zielvereinbarungen sind nur Schön-Wetter-Klauseln, auf die man sich nicht verlassen sollte." (reh)

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