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Gewerbe

Mietvertrag immer mit zwei Unterschriften

Bundesgerichtshof: Eine Laufzeit-Änderung bei Gewerbe-Mietverträgen kann den ganzen Vertrag hinfällig machen, wenn nicht beide Vertragspartner unterschreiben.

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KARLSRUHE. Änderungen in einem Gewerbe-Mietvertrag müssen schriftlich vereinbart und von beiden Seiten unterschrieben werden. Andernfalls kann der gesamte schriftliche Mietvertrag hinfällig sein, wie aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervorgeht.

Im Streitfall hatte ein Apotheker Ladenflächen gemietet. Vereinbart war eine feste Mietzeit von Anfang 2006 bis Ende 2015. Nach Insolvenz der Vermieterin verhandelte der Apotheker über Änderungen des Vertrags.

Der Insolvenzverwalter bestätigte schließlich eine Änderung der Laufzeit auf Februar 2012 mit drei Verlängerungsoptionen für jeweils fünf Jahre. Dieser Brief wurde vom Apotheker nicht gegengezeichnet.

Im Zuge der Insolvenz wurde das Gebäude verkauft. Dadurch trat die Erwerberin in den Mietvertrag ein. Dennoch kündigte die Erwerberin den Vertrag bereits zum Jahresende 2008. Dies sei möglich, weil keine wirksame schriftliche Vereinbarung über die Mietdauer bestehe.

Dem ist der BGH nun gefolgt. Ein schriftlicher Gewerbe-Mietvertrag müsse von beiden Parteien unterzeichnet sein. Das sei hier bei den Änderungen aber nicht geschehen; vielmehr seien mündliche Absprachen nur einseitig schriftlich bestätigt worden.

Daher sei die Laufzeitbindung unwirksam und der Vertrag so zu behandeln, als sei er auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Ein solcher Mietvertrag könne aber gekündigt werden. Die Erwerberin habe daher keine festen Laufzeiten, sondern lediglich die Kündigungsfrist beachten müssen. (mwo)

Az.: XII ZR 68/10

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