Urteil

Nach Corona-Quarantäne keine Nachgewährung von Urlaubstagen

In Quarantäne wegen einer Corona-Infektion? Daraus ergibt sich noch kein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, urteilt das Arbeitsgericht Bonn. Es sei denn, es liegt eine AU-Bescheinigung vor.

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Liegt während einer Quarantäne keine Krankschreibung vor, müssen Arbeitgeber auch keine darüber verloren gegangenen Urlaubstage nachtragen.

Liegt während einer Quarantäne keine Krankschreibung vor, müssen Arbeitgeber auch keine darüber verloren gegangenen Urlaubstage nachtragen.

© Daniel Meissner/imageBROKER/picture alliance

Bonn. Wer wegen einer Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne musste, hat laut Gerichtsurteil keinen Anspruch auf eine Nachgewährung von Urlaubstagen. Das entschied das Arbeitsgericht Bonn, wie es am Freitag mitteilte.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der Urlaub vom 30. November bis 12. Dezember 2020 genehmigt worden war, die aber auf Behörden-Anordnung vom 27. November bis 7. Dezember wegen ihrer Infektion in Quarantäne musste. Eine Krankschreibung lag für diese Tage nicht vor.

Die Frau verlangte von ihrem Arbeitgeber eine nachträgliche Gewährung von fünf Urlaubstagen – und scheiterte damit vor Gericht.

Urlaubsanspruch nur mit Attest vom Arzt

Während eines Urlaubs müsse mit ärztlichem Attest nachgewiesen werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, damit diese Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, erläuterte das Gericht. Die Klägerin habe eine Arbeitsunfähigkeit aber nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen.

Eine behördliche Quarantäne-Anordnung sei nicht dasselbe wie das Attest eines Arztes. Es liege kein „mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor“. Das Gericht stellte zugleich klar: „Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (dpa)

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