Nahrungsergänzung: Nicht alles muss zugelassen werden

LEIPZIG (mwo). Zutaten in Nahrungsergänzungsmitteln bedürfen keiner Arznei-Zulassung, wenn sie bereits seit Jahren als "charakteristische Zutat" verwendet werden.

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Gesundheitliche Risiken seien nicht mehr zu erwarten, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in einem aktuellen Urteil. Es gab damit der Firma Doppelherz im Streit um Gelenkmittel Recht.

Das Flensburger Unternehmen bietet Nahrungsergänzungen an, die Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat enthalten. Weil die Lebensmittelüberwachung mehrerer Bundesländer Glucosamin als zulassungspflichtigen Stoff angesehen hatte, beantragte Doppelherz beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Ausnahmegenehmigung.

Die Behörde verweigerte dies unter Hinweis auf Wechselwirkungen mit blutgerinnungshemmenden Arzneien. Doppelherz klagte und hatte, wie schon vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.

Nahrungsergänzungsmittel seien Lebensmittel und keine Arzneimittel und pharmakologische Wirkungen in der empfohlenen Dosis nicht zu erwarten, so die Leipziger Richter.

Ausnahmen seien aber für "charakteristische Zutaten" von Lebensmitteln zu erteilen. Entgegen der Ansicht des BVL meine das Gesetz dabei nicht nur traditionelle Lebensmittel.

"Charakteristisch" sei eine Zutat insbesondere dann, wenn sie dem Mittel seinen Namen gebe und "eine langjährige Herstellungs- und Verzehrpraxis besteht". Dies sei bei den Doppelherz-Produkten der Fall.

Az.: 3 C 15.11

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