Einkommensteuer

Notfallraum muss leicht zugänglich sein

Kann ein Raum für die Notfallbehandlung nur über die private Diele des Arztes betreten werden, gibt es dafür keinen Steuerabzug, urteilt das Finanzgericht Münster.

Von Frank Leth Veröffentlicht:
Führt die Tür direkt – oder über den privaten Flur des Mediziners – in den Behandlungsraum? Steuerlich macht das einen Unterschied.

Führt die Tür direkt – oder über den privaten Flur des Mediziners – in den Behandlungsraum? Steuerlich macht das einen Unterschied.

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MÜNSTER. Hält eine Ärztin neben ihren Praxisräumen auch einen in ihrem privaten Wohnhaus für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum vor, sollte dieser über einen separaten Eingang verfügen. Denn müssen Patienten erst durch die private Wohnung laufen, sind die Kosten für das Behandlungszimmer nicht steuerlich abzugsfähig, entschied das Finanzgericht Münster in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil.

Geklagt hatte eine Augenärztin, die mit drei weiteren Kollegen eine Gemeinschaftspraxis betreibt. Um Notfälle auch von zu Hause aus schnell behandeln zu können, hatte sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Behandlungsraum eingerichtet.

Betriebsstättenähnlicher Raum?

Patienten mussten, um in das Notfallbehandlungszimmer zu gelangen, jedoch erst den privaten Flur des Wohnhauses betreten und dann in den Keller gehen. Einen separaten Eingang zu dem Behandlungsraum gab es nicht. Die Ärztin machte die Kosten des Notfallbehandlungsraumes in ihrer Steuererklärung als Sonderbetriebsausgaben geltend. Das Behandlungszimmer sei ein betriebsstättenähnlicher Raum, so dass die Kosten hierfür unbeschränkt als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Für die Streitjahre 2010 bis 2012 kamen insgesamt knapp 8300 Euro zusammen.

Das Finanzamt hielt die Aufwendungen für den häuslichen Behandlungsraum jedoch keineswegs für abzugsfähig. Zwar nutze die Augenärztin den Behandlungsraum ausschließlich für ihre Patienten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme es aber darauf an, ob ein betriebsstättenähnlicher Notfallbehandlungsraum über einen eigenen Eingang für die Patienten verfüge. Dies sei hier nicht der Fall. Die Augenärztin habe noch nicht einmal ein Praxisschild an der Haustüre. Sie könne die Kosten für das Behandlungszimmer auch nicht als "häusliches Arbeitszimmer" mit jährlich bis zu 1250 Euro von der Steuer absetzen. Denn das Zimmer stelle nicht den beruflichen Mittelpunkt der Ärztin dar. Sie könne ihre Patienten in der Gemeinschaftspraxis behandeln.

Erfolglos verwies die Ärztin darauf, dass die Patienten in ihrem Haus keine privaten Räume betreten würden. Sie würden lediglich über den Flur des Hauses in das Behandlungszimmer gelangen.

Einrichtung im Blick

Doch in seinem Urteil vom . Juli dieses Jahres entschied das Finanzgericht, dass es sich bei dem Notfallbehandlungsraum nicht um eine "ärztliche Notfallpraxis" handelt, die als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen wäre. Für eine steuerlich voll abzugsfähige Notfallpraxis müsse der entsprechende Raum erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet "und für jene leicht zugänglich" sein. "Muss der Notfallpatient erst einen Flur oder eine Diele durchqueren, die dem Privatbereich unterfallen, fehlt es an der nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit", so die Münsteraner Richter.

"Das Vorliegen der leichten Zugänglichkeit ist für die Frage der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen unverzichtbar", heißt es weiter. Auch ein beschränkt abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer bestehe mit dem Behandlungsraum nicht, da die Ärztin ihre Patienten auch in den regulären Praxisräumen behandeln könne. Gegen das Urteil hat die Ärztin Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Finanzgericht Münster

Az..: 6 K 2606/15 F

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