Urteil am Landessozialgericht

Piks beim Betriebsarzt: Impfbeschwerden sind kein Arbeitsunfall

Eine Grippeschutzimpfung beim Betriebsarzt zu bekommen, ist in manchen Unternehmen möglich. Ergeben sich danach Beschwerden, ist der Eingriff aber nicht als Arbeitsunfall zu werten, so ein Gerichtsurteil aus Rheinland-Pfalz.

Veröffentlicht:

Düsseldorf. Kleiner Piks mit großer Wirkung? Wer sich bei seinem Arbeitgeber eine Impfung abholt, kann bei anschließend auftretenden Beschwerden nicht auf einen Arbeitsunfall pochen. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Auf das Urteil verweist die Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB Rechtsschutz). Der Leiter eines Krankenhaus-Caterers ist mit seiner Klage gescheitert. Er hatte sich bei seinem Arbeitgeber eine freiwillige Schweinegrippe-Impfung abgeholt. Einige Jahre später erkrankte der Mann und führte seine Beschwerden auf die Impfung zurück. Deshalb beantragte er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ohne Erfolg. Dagegen ging der Arbeitnehmer juristisch vor.

Schließlich war es das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, das urteilte, dass es sich bei einer Grippeschutzimpfung nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Es sei dabei unbedeutend, ob die Impfung vom Arbeitgeber finanziert und empfohlen wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Impfung keine Pflicht gewesen sei. Allein die Vorstellung, der Arbeitnehmer komme mit der Impfung dem Wunsch des Arbeitgebers nach, sei nicht ausreichend. (dpa/tmn)

Landessozialgericht RLP, Az.: L 2 U 159/20

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