Praxen müssen Baulärm notfalls hinnehmen

BRAUNSCHWEIG (mwo). Lärm, Staub, Verkehrsbehinderungen oder wegfallende Parkplätze - auch gewerbliche Mieter wie etwa Arztpraxen müssen dies vorübergehend hinnehmen, wenn nebenan gebaut wird.

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Eine Mietkürzung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn man ein Geschäft oder eine Praxis "überhaupt nicht oder nur unter Inkaufnahme gravierender Erschwernisse erreichen kann", betonte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem Beschluss.

Im konkreten Fall wies das OLG den Betreiber eines Imbissrestaurants in Göttingen ab. Es liegt in der Nähe der Jacobikirche, die seit August 2009 saniert wird.

Miete wegen Einbußen gekürzt

Durch den Lärm und die schlechtere Erreichbarkeit wegen der Baustelle sei sein Umsatz um 30 Prozent zurückgegangen, so der Betreiber.

Wenigstens einen Teil der Einbußen wollte er an den Vermieter weitergeben und kürzte seine Miete um 30 Prozent.

Wie nun das OLG entschied, steht dem Vermieter aber trotz der nachbarlichen Bauarbeiten die volle Miete zu.

Vertragsmäßiger Gebrauch beeinträchtigt?

"Eine Mietminderung erfordert grundsätzlich einen der Mietsache selbst anhaftenden Mangel", erklärten die Braunschweiger Richter zur Begründung.

Außerhalb des gemieteten Gebäudes oder Grundstücks liegende Verhältnisse berechtigten nur dann zu einer Mietkürzung, wenn sie "die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch" beeinträchtigen.

Zudem müssten Mieter mit Bau- und Sanierungsarbeiten in der Nachbarschaft rechnen, wenn sich dort erkennbar ältere Gebäude befinden, so das OLG.

Az.: 1 U 68/10

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