Praxisabgabe frühzeitig angehen
Die KV Schleswig-Holstein empfiehlt Ärzten, bei der Praxisabgabe einen Steuerberater und einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Die mit der Nachfolge verbundenen Fragen seien nicht zu unterschätzen.
Veröffentlicht:NEUMÜNSTER (di). Wer eine Praxis abgeben will, sollte professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Wichtig ist auch, sich schon zwei bis drei Jahre vor dem gewünschten Abgabetermin mit dem Thema auseinander zu setzen.
Diese Empfehlungen gab Bianca Hartz, Leiterin der Zulassungsabteilung in der KV Schleswig-Holstein, den Ärzten bei der Veranstaltung "KVSH im Dialog".
Sozialrecht, Steuerrecht und Zivielrecht
Hartz warnte davor, die mit der Nachfolge verbundenen Fragen zu unterschätzen. Denn sie berühren das Sozialrecht, das Steuerrecht und das Zivilrecht.
Weil ein Arzt in aller Regel in diesen Bereichen nicht zu Hause ist, rät Harzt nicht nur die Einschaltung der KVSH (Sozialrecht), sondern auch eines Steuerberaters und eines Rechtsanwaltes.
Schon zwei bis drei Jahre vor dem Termin
Grundsätzlich sollte das Thema den Praxisinhaber nicht erst kurz vor der Abgabe beschäftigen, sondern möglichst schon zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Termin.
Hartz ging auch auf die Veränderungen ein, die durch das Versorgungsstrukturgesetz bei der Ausschreibung einer Praxis eintreten. So sollen die KVen in der Ausschreibung künftig besondere Versorgungsbedürfnisse definieren und finanzielle Anreize bieten können, damit ein Sitz nicht ausgeschrieben wird.
Hartz machte jedoch deutlich, dass die KV im Norden nicht alle Optionen, die das Gesetz bietet, nutzen wird. Dies betrifft besonders den vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufkauf von Praxen: "Das haben wir nicht vor", stellte Hartz klar.
Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die Gefahr von Sicherstellungsproblemen. Auch in statistisch als überversorgt geltenden Planungsbereichen sind nach Einschätzung der KV Schleswig-Holstein Praxissitze nicht zwangsläufig überflüssig.
Neue Kriterien des Zulassungsausschusses für Praxisvergabe
Neu sind auch manche Auswahlkriterien des Zulassungsausschusses für die Vergabe eines Praxissitzes. Bei der anzurechnenden Dauer der ärztlichen Tätigkeit eines Bewerbers sollen künftig auch Erziehungs- und Pflegezeiten angerechnet werden.
Der Zulassungsausschuss soll außerdem berücksichtigen, wenn der Interessent eine mindestens fünfjährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet nachweisen kann und wenn er Bereitschaft zeigt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen. Offen ist allerdings, was passiert, wenn ein Bewerber diese besonderen Versorgungsbedürfnisse nicht erfüllen will.