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HINTERGRUND

Praxisparalleles Zentrum - nicht in Steuerfalle tappen!

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:

Die Ehefrau eines niedergelassenen Arztes betreibt eine kleine Firma, die parallel zur Praxis Nahrungsergänzungsmittel verkauft. Das Unternehmen läuft unter dem Namen der Frau, sie arbeitet in eigenen Räumen, hat ein eigenes Lager. "Es ist ganz eindeutig, dass die Frau die Firma selbst managt", sagt der Kölner Steuerberater Dr. Rolf Michels. Mit steuerlichen Problemen wegen des praxisparallelen Gesundheitszentrums muss das Ehepaar also nicht rechnen.

Aus seiner Tätigkeit weiß Michels, dass das nicht immer so ist. Meist sei offensichtlich, dass die Frau in dem praxisparallelen Zentrum an die Weisungen des Arztes gebunden ist, er der eigentliche Kopf des Ganzen ist. "Dann sind die Einnahmen der Praxis zuzurechnen, die Praxis wird gewerblich." In der Einzelpraxis sei das kein Problem, denn hier fällt die Gewerbesteuer nur auf den Teil der Einnahmen an, der zum Beispiel tatsächlich aus dem Zentrum-Geschäftsbetrieb stammt. In der Gemeinschaftspraxis bestehe aber die Gefahr, dass sämtliche Praxiseinnahmen von den gewerblichen Einkünften infiziert werden. Die Folge: Mediziner müssen dann auf alle Gewinne Gewerbesteuer zahlen - also auch auf die Honorare, die aus der Tätigkeit als Arzt stammen.

Unternehmen braucht eigenen PC und eigenes Personal

Um diese Gefahr zu vermeiden, rät Michels Niedergelassenen grundsätzlich zu einer deutlichen Trennung der beiden Bereiche, wenn das Zentrum von der Ehefrau oder einer Arzthelferin betrieben wird. Das bedeutet: "Das Unternehmen braucht einen eigenen PC, eigenes Personal." Kommt es zu einer Prüfung durch das Finanzamt, könne es durchaus sein, dass der Betriebsprüfer die Arzthelferinnen befragt. Es sei zwar möglich, dass eine Arzthelferin sowohl in der Praxis als auch in dem Zentrum arbeitet. "Es muss sich dabei aber um ein gesondertes Arbeitsverhältnis handeln", erklärt Dr. Rolf Michels.

Der Praxisinhaber dürfe sein Personal nicht dem Gesundheitszentrum überlassen. "Die Helferin muss ein zweites Arbeitsverhältnis, zum Beispiel einen Aushilfsvertrag, haben", betont der Steuerberater.

In vielen Fällen betreiben Mediziner das praxisparallele Zentrum jedoch selbst, zum Beispiel Augenärzte, die auch Kontaktlinsen verkaufen. "Ärzte in einer Einzelpraxis können das relativ unbefangen tun", so Michels. Denn mit einer getrennten Buchführung bei den verschiedenen Einkommensarten lässt sich hier die "Infektion" aller freiberuflichen Einkünfte mit der Gewerbesteuerpflicht in der Regel umgehen.

"Infektionsgefahr" ist für Gemeinschaftspraxen groß.

Schwieriger, weil buchhalterisch viel aufwändiger ist dies in einer Gemeinschaftspraxis. Die gewerblichen Einnahmen dürfen 1,25 Prozent der Gesamteinnahmen nicht überschreiten, sonst wird Gewerbesteuer fällig.

Für ihre gewerbliche Arbeit können Ärzte beispielsweise eine GmbH gründen. Vorher sollten sie aber prüfen, ob sich der Aufwand angesichts der zu erwartenden Gewinne überhaupt lohnt, rät der Steuerberater. Möglich sei auch die Gründung einer "beteiligungsidentischen GbR": Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird von denselben Gesellschaftern gegründet, die auch die Arztpraxis betreiben. Diese neue GbR muss ein Schwesterunternehmen sein und darf nicht als Tochtergesellschaft auftreten, sagt Michels. Denn bei einem Tochterunternehmen besteht die Gefahr der Infizierung mit der Gewerbesteuer, bei Schwesterunternehmen nicht.

"Wichtig ist auch hier die saubere Trennung der beiden Unternehmen", sagt Steuerberater Michels. Die Ärzte dürften etwa der Schwesterfirma keine "wesentlichen Betriebsgrundlagen" wie medizinische Geräte überlassen. "Die neue Gesellschaft muss ein eigenes Bankkonto, eigene Mitarbeiter, eigenes Briefpapier und eine getrennte Buchführung haben."

Gewerbesteuer fällt im Übrigen erst dann an, wenn der Freibetrag von 24 500 Euro (Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit, nicht Umsatz) überschritten wird. Die Umsatzsteuer, die auf gewerbliche Einnahmen abgeführt werden muss, wird zudem nur dann fällig, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im Vorjahr unter 17 500 Euro lagen und im laufenden Jahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten werden.

Kein Mittel zur Praxissanierung

Bevor Niedergelassene ein praxisparalleles Zentrum gründen, sollten sie genau durchrechnen, ob sich das lohnt. "Das ist kein Mittel zur Sanierung einer Praxis", sagt Steuerberater Dr. Rolf Michels. Beim Steuerberater sollte der Arzt die Karten offen auf den Tisch legen und genau sagen, was er mit dem Zentrum vorhat. Sonst sei keine adäquate Beratung möglich. Wichtig sei, dass die Mediziner innovative Ideen haben, von denen sie selbst überzeugt sind. "Es bringt nichts, wenn die Ärzte ein Zentrum gründen, weil ihnen für die Praxis nichts mehr einfällt."

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