Bundesgerichtshof

Radio am Krankenbett = GEMA zahlen!

Für den Bundesgerichtshof stellt das Radioangebot von Klinikbetreibern für Patienten eine öffentliche Wiedergabe zu Erwerbszwecken dar – im Gegensatz zu seiner Auffassung zu Radio in Arztpraxen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Erfolg für die Musik-Verwertungsgesellschaft Gema: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor Kurzem entschieden, dass Krankenhäuser an sie Urhebergebühren zahlen müssen, wenn diese ihren Patienten den Empfang von Radiosendungen ermöglichen. Die gegenteilige Rechtsprechung für Radiosendungen im Wartezimmer einer Arztpraxis ist hier nicht übertragbar, so die Karlsruher Richter.

Im konkreten Fall hatte die Gema gegen ein Krankenhaus in Südwestfalen geklagt. In den 49 Zimmern haben die Patienten dort die Möglichkeit, verschiedene angebotene Radiosender zu hören. Für die Patienten ist dies kostenlos. Mit der Gema, die dabei auch die Rechte anderer Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort wahrnimmt, hatte das Krankenhaus hierfür 2010 einen Lizenzvertrag abgeschlossen.

Als die Gema 2015 die Lizenzgebühr auf jährlich 877 Euro anhob, kündigte das Krankenhaus den Vertrag komplett. Zur Begründung verwies Helios auf das damals gerade verkündete BGH-Urteil zu Arztpraxen. Danach müssen Ärzte keine Gema-Gebühr bezahlen, wenn sie im Wartezimmer einen Radiosender laufen lassen (Az.: I ZR 14/14).

Verweis auf EuGH

Doch diese Rechtsprechung ist hier nicht übertragbar, urteilte der BGH. Die Verbreitung von Radiosendern über eine krankenhauseigene Kabelanlage in die Patientenzimmer sei eine lizenzpflichtige "öffentliche Wiedergabe" zu Erwerbszwecken.

Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Danach liege eine Wiedergabe vor, wenn jemand "absichtlich und gezielt tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen". Das treffe – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung – auf die Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer zu.

Zudem handele es sich auch um eine "öffentliche Wiedergabe". Denn die Verbreitung richte sich an ein neues, zusätzliches Publikum und dabei nicht an eine private Gruppe, sondern an eine letztlich unbestimmte "Vielzahl" von Personen.

Nach dem Karlsruher Urteil ist auch die dritte Voraussetzung einer Verbreitung "Erwerbszwecken" erfüllt. Dass die Nutzung für die Patienten kostenlos ist, stehe dem nicht entgegen. Denn die Verbreitung der Sendungen in die Patientenzimmer verschaffe dem Krankenhaus einen Vorteil im Wettbewerb mit anderen Kliniken.

Bundesgerichtshof

Az.: I ZR 85/17

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