Kostenerstattung

Raucherentwöhnung auf Kasse vor dem Verfassungsgericht

Der Kampf um die Erstattungsfähigkeit von Raucherentwöhnung geht in die nächste Runde. Nun zieht eine Kassenpatientin vor das Bundesverfassungsgericht.

Dirk SchnackVon Dirk Schnack Veröffentlicht:
Nikotinpflaster oder -kaugummi – die Krankenkassen bezahlen solche Präparate zur Raucherentwöhnung nicht.

Nikotinpflaster oder -kaugummi – die Krankenkassen bezahlen solche Präparate zur Raucherentwöhnung nicht.

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Eckernförde. Eine Patientin aus Schleswig-Holstein hat Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe eingereicht, nachdem das Bundessozialgericht ihre Klage auf Kostenerstattung einer Raucherentwöhnung durch ihre Krankenkasse abschlägig beschieden hatte.

Die Patientin begründet ihre Verfassungsbeschwerde unter anderem mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Beistand erhält die Klägerin von der Deutschen Gesellschaft für Nikotin- und Tabakforschung, in der auch Allgemeinmediziner Dr. Ulf Ratje aus Eckernförde aktiv ist. Er setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, dass süchtigen Rauchern unter seinen Patienten eine Therapie auf Kasse ermöglicht wird.

2 Millonen Menschen in Deutschland sind seit Ausschluss der Kostenerstattung für Medikamente zur Raucherentwöhnung 2004 an den Folgen des Rauchens gestorben, sagt Allgemeinmediziner Dr. Ulf Ratje aus Eckernförde.

Ratje verweist auf die tödlichen Folgen des Nikotinkonsums. „Seit Ausschluss der Kostenerstattung für Medikamente zur Raucherentwöhnung im Paragrafen 34 SGB V zum ersten Januar 2004 sind rund zwei Millionen Menschen in Deutschland vorzeitig an den Folgen des Rauchens verstorben“, so der Allgemeinarzt.

Lebensqualität im Vordergrund?

Begründet wird der Erstattungs-Ausschluss mit dem Argument, bei der Anwendung der Medikamente zur Raucherentwöhnung stehe die Lebensqualität im Vordergrund. „Diese Begründung ist medizinisch-wissenschaftlich widerlegt“, so Ratje.

Er betont, dass die entsprechenden Medikamente ausschließlich zur Entwöhnung dienen und nur eingesetzt werden, nachdem zuvor eine Nikotinabhängigkeit diagnostiziert wurde.

Entzugssymptome mildern

Der Einsatz der Entwöhnungspräparate sei vor allem dazu gedacht, Entzugssymptome im Rahmen eines Abstinenzversuchs zu dämpfen, so Ratje weiter.

Das Bundessozialgericht hatte bei seiner Klageabweisung unter anderem angeführt, dass eine Raucherentwöhnung auch durch nichtmedikamentöse Maßnahmen erfolgen könnte. Ratje verweist dagegen auf Studien, wonach die Wirksamkeit medikamentöser Nikotinersatztherapien belegt sei.

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