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Richter: Keine "Spitzenmedizin um jeden Preis"

Ein spezielles MRT für 1500 Euro hatte der Krebspatient in den Niederlanden machen lassen. Die Kasse wollte dafür nicht zahlen. Das sah das Hessische Landessozialgericht genauso - auch wenn die Methode die Gesundheit des Patienten erhalte.

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Kassen müssen nicht jede Spezialbehandlung bezahlen, hat das Hessische Landessozialgericht geurteilt.

Kassen müssen nicht jede Spezialbehandlung bezahlen, hat das Hessische Landessozialgericht geurteilt.

© Gina Sanders / fotolia.com

DARMSTADT (dpa/maw). Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben keinen Anspruch auf "Spitzenmedizin um jeden Preis". Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor.

Danach müssen die Kassen die Kosten für eine spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht übernehmen. Sie müssen nur für die im Leistungskatalog aufgeführte Behandlung bezahlen.

Dies gilt auch bei lebensbedrohlichen Krankheiten - wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen. Damit wies das Gericht die Klage eines Krebspatienten ab.

Die Kasse des 74-Jährigen hatte sich geweigert, für eine USPIO-MRT aufzukommen, die offenbar nur in den Niederlanden angeboten wurde.

Bei der fraglichen Diagnosemethode können mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden.

Die Kasse des Mannes lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von 1500 Euro jedoch mit dem Argument ab, dass die Untersuchung keine Vertragsleistung sei. Dagegen klagte der Mann.

Nach seiner Darstellung wurde mit dem Verfahren eine Operation vermieden, die vermutlich zu Inkontinenz und Impotenz geführt hätte.

Die Richter gaben aber in beiden Instanzen der Krankenversicherung Recht. Die Kassen müssten nicht alles finanzieren, was verfügbar sei, um die Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Es bestehe kein Anspruch auf "Spitzenmedizin um jeden Preis", befanden sie.

Da es für Behandlung und Diagnostik von Prostatakrebs zumutbare Alternativen gebe, die den allgemeinen Standards entsprächen, könne sich der Mann auch nicht darauf berufen, dass seine Grundrechte verletzt seien.

Az.: L 1 KR 298/10

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