Folge 18

Richter oft gnädig mit älteren Ex-Partnern

Ehefrauen sind im Falle einer Scheidung nicht automatisch unterhaltsberechtigt. Erfolgt die Trennung aber in fortgeschrittenem Alter, so können Ärzte doch zur Unterhaltsleistung verpflichtet werden. Die Richter urteilen hier meist fürsorgebewusst.

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:
Bestehen für eine geschiedene Arzt-Ehefrau aufgrund ihres Alters kaum noch Jobchancen, muss der Ex-Gatte Unterhalt zahlen.

Bestehen für eine geschiedene Arzt-Ehefrau aufgrund ihres Alters kaum noch Jobchancen, muss der Ex-Gatte Unterhalt zahlen.

© Yuri Arcurs/fotolia.com

Das seit 2008 gültige neue Unterhaltsrecht betont zwar die Eigenverantwortung der geschiedenen Partner. Allerdings kommt auch ein Anspruch wegen "Alters des Unterhaltsberechtigten" gemäß § 1571 BGB in Frage, wenn zum Zeitpunkt der Ehescheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit der unterhaltsbedürftigen Partei aufgrund ihres Alters nicht mehr erwartet werden kann.

So überzeugend das auf der einen Seite klingen mag, so wenig gibt es objektive Kriterien, anhand derer man eine verlässliche Beurteilung im Vorhinein vornehmen kann. Zu vieles ist reine Wertungsfrage, es gibt zu wenig harte Kriterien. Für den Begriff des Alters enthält das Gesetz keine verlässliche Grenze, ist es eine Frage des Einzelfalles, den ganz zum Schluss das Gericht jeweils zu beurteilen hat - sofern die Anwälte keine außergerichtliche Regelung schaffen.

Das ist für beide Seiten Chance und Risiko zugleich. Typischerweise besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn " in diesem Alter und in dieser Sparte keine eheangemessene Arbeit mehr gefunden werden kann beziehungsweise, wenn und soweit wegen der konkreten Einzelfallumstände aufgrund des Alters die Aufnahme einer eheangemessenen Berufstätigkeit scheitert."

Geringfügige Beschäftigung kann in Betracht kommen

Dabei ist immer noch zu prüfen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht doch zumindest einer Geringverdienertätigkeit nachgehen müsste. Hier gibt es Fragen über Fragen, die nie mit 100 Prozent Sicherheit im vornherein beantwortet werden können.

Für die Anwälte auf beiden Seiten gilt es, das Maximum für die eigene Partei herauszuholen. Denn im Unterschied zum Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt häufig nicht befristet. Als subjektives Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob Unterhaltsansprüche zu erfüllen sind, ist die gesamte Entwicklung der Ehe bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu berücksichtigen.

Bei langer Ehedauer und ausschließlicher Haushaltstätigkeit oder langer Kinderbetreuung durch die Ehefrau und gute berufliche Stellung des Mannes, kommt nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Altersunterhalt auch bei einem unter 65 Jahre liegenden Alter in Betracht.

Häufig wird gerade dieser unterhaltsrechtliche Bereich in mindestens zwei Instanzen durch die Gerichte überprüft - zunächst durch das Amtsgericht und sodann sofort durch das zuständige Oberlandesgericht (OLG). Bedauerlicherweise sind sich die Senate der zuständigen OLG in vielen Bereichen rechtlich bei gleicher Rechtsfrage häufig nicht einmal untereinander einig.

Dies erhöht die Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten. Die Scheidungswilligen sollten also zum geeigneten Zeitpunkt den Ball aufgreifen und möglichst außergerichtlich zu einem angemessenen Ergebnis kommen. Auf dem Weg dorthin sind auch die Verfahrenskosten mit einzubeziehen.

15 000 Euro Prozesskosten sind schnell erreicht

Dabei sollte man wissen, dass sich bei einem monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von zum Beispiel 3000 Euro das Risiko eines Prozesses auf insgesamt knapp 15 000 Euro beziffert - Sachverständigenkosten nicht eingerechnet. Diesen Betrag muss die Partei zahlen, die im Prozess unterliegt, vorausgesetzt die Anwälte rechnen - dem Kassenarzt vergleichbar - jeweils auf Basis der gesetzlichen Vergütung ab.

Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt www.haibach.com

 

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