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Rückkehrer aus Risikogebieten haben Anspruch auf Corona-Testung!

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Berlin. Reiserückkehrer aus Risikogebieten benötigen für einen erstattungsfähigen Corona-Test keine Überweisung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst. Darauf habe das Bundesgesundheitsministerium jetzt die KBV ausdrücklich hingewiesen, heißt es in einer Mitteilung der Körperschaft. Anlass der Klarstellung ist ein Formulierungsfehler der vorige Woche in Kraft getretenen Corona-Testverordnung.

Denn dort heißt es in Paragraf 6 (Abs. 2 Nummer 3), dass der Anspruch asymptomatischer Personen „bei Testungen nach § 4“ – hier sind auch Reiserückkehrer genannt –, nur besteht, wenn dargelegt werden kann, „dass der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung verlangt hat“.

Das entspricht allerdings nicht dem Willen des Verordnungsgebers. Um den Testanspruch einzulösen, reiche es vielmehr aus, wenn ein Rückkehrer „dem Arzt mitteilt, in einem Risikoland gewesen zu sein und dazu beispielsweise den Boardingpass oder die Hotelrechnung vorlegt“, so die KBV. Wie es weiter heißt, soll die Rechtsverordnung noch entsprechend angepasst werden. (cw)

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