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Rufbereitschaft: Klinik haftet bei leicht fahrlässigem Unfallschaden

Wie weit Arbeitgeber für einen Schaden am Auto des Angestellten aufkommen müssen, hängt von dessen Verschulden ab.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Verunglückt ein Arzt in Rufbereitschaft auf dem Weg in die Klinik, muss letztere unter Umständen für den Schaden aufkommen.

Verunglückt ein Arzt in Rufbereitschaft auf dem Weg in die Klinik, muss letztere unter Umständen für den Schaden aufkommen.

© Mikael Damkier / fotolia.com

ERFURT. Ärzte, die während einer Rufbereitschaft zur Arbeit angefordert werden, haben bei einem Unfall Anspruch auf Schadenersatz für die Schäden an ihrem Auto.

Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. In welcher Höhe der Arbeitgeber haftet, hängt danach vom Verschulden des Arbeitnehmers ab.

Der klagende Oberarzt war an einem frostigen Januar-Sonntag in seine Klinik gerufen worden. Auf der Fahrt schlitterte er in den Straßengraben. Von seinem Arbeitgeber verlangte er, den Schaden von gut 5700 Euro zu ersetzen.

Arzt verliert vor dem Arbeitsgericht

Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht blieb der Arzt dabei ohne Erfolg. Schließlich ist grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, wie er zu seinem Arbeitsplatz gelangt, wie auch das BAG in Erfurt betonte.

Im Fall einer Rufbereitschaft liege die Sache aber anders, urteilten die Erfurter Richter. Denn dann sei es das Krankenhaus, das den Arzt konkret anfordert. Für Schäden am Auto könne der Arbeitgeber dann haften, wenn der Arbeitnehmer seinen Wagen brauchte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu sein.

Der Umfang der Arbeitgeberhaftung richte sich dann "nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs", so das BAG weiter. Nach diesen Regeln muss der Arbeitgeber voll für den Schaden aufkommen, wenn der Arbeitnehmer den Unfall nur leicht fahrlässig verursacht hat.

Umgekehrt zahlt bei grober Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer alleine für den Schaden. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeutgeber geteilt.

Az.: 8 AZR 102/10

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