Corona-Tests
SARS-CoV-2-Abstrich: Alte Muster OEGD für Laborauftrag können im Übergang benutzt werden
Ärzte, die regelmäßig Abstriche für SARS-CoV-2-Tests vornehmen, müssen weiter aufmerksam sein. Immer neue Änderungen bei den Auftragsformularen für die Labors machen die Sache nicht einfacher.
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Altes Muster OEGD für Laboraufträge auf SARS-CoV-2-Testung: Übergangsweise kann das Feld „§4 RVO Risikogebiet“ angekreuzt werden. Laut KBV soll nun das Wort „Reiserückkehrer“ ergänzt werden.
© [M] KBV
Berlin. Welches Feld ist bei Reiserückkehrern aus dem Ausland auf dem Formular nach Muster OEGD anzukreuzen? Wie sind regionale Sondervereinbarungen, etwa für Reihentestungen in Kindergärten oder Schulen, auf dem Formular abzubilden? Die Änderungen der Testverordnung bringen auch eine Umgestaltung des Formulars nach Muster OEGD mit sich. Dabei liegen teilweise noch nicht einmal die OEGD-Formulare in der ersten Version in den Praxen oder Testzentren vor.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat jetzt die Softwarehäuser angeschrieben und informiert, welche Änderungen am Formular OEGD, das für Laboraufträge zur SARS-CoV-2-Testung auf Veranlassung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) vorzunehmen sind, damit diese auch in der Blankoformularbedruckung wirksam werden.
Darin sind auch ausdrücklich die Übergangsregeln beschrieben: Bis das aktualisierte Muster OEGD in den Arztpraxen vorliegt, sollen Ärzte das Wort „Rückkehrer“ unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko nach Meldung durch Corona-Warn-App“ auf dem Muster 10C eintragen. Eine Markierung des Feldes „Test nach Meldung“ oder „Diagnostische Abklärung“ sei in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Entweder altes OEGD oder 10C
Sofern auch das Formular 10C noch nicht vorliegt, erfolge die Veranlassung auf Formular 10 mit entsprechendem Hinweis auf den Testanlass. In Testzentren der KVen, in denen das „alte“ Muster OEGD schon vorliegt, sollte dieses verwendet werden und das Feld „§ 4 RVO Risikogebiet“ angekreuzt und um das Wort „Reiserückkehrer“ ergänzt werden. RVO steht für Rechtsverordnung (zur Testung auf SARS-CoV-2).
Die KBV weist auch darauf hin, dass auf dem neuen Formular OEGD für die SARS-CoV-2-Testungen nach Rückkehr aus dem Ausland nach RVO ein separates Ankreuzfeld eingefügt worden sei.
Außerdem sei ein Ankreuzfeld „regionale Sondervereinbarung“ ergänzt worden, mit der regional getroffene Vereinbarungen zu SARS-CoV-2-Testungen, zum Beispiel in Kindertagesstätten oder Schulen, mit einer KV-spezifischen Sonderziffer erfasst werden können. Die KV-Sonderziffer vergibt die jeweilige KV.
Da die neuen Regeln bereits gelten, bittet die KBV alle betroffenen Softwarehersteller um eine schnellstmögliche Umsetzung und Auslieferung der Änderungen“. Gut möglich, dass die neuen Formulare für den Blankoformulardruck über die mittlerweile üblichen Online-Updates schneller verfügbar sein werden als die neuen Papierformulare. (ger)