Krankenhausfinanzierungsgesetz

Schlappe für ausgegründete Privatkliniken

Der Streit um die Entgelte in ausgegründeten Privatkliniken ist beendet. Dort gelten auch weiterhin die Preise des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:

KÖLN. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage des privaten Klinikbetreibers Helios gegen eine gesetzliche Regelung, wonach in ausgegründeten Privatkliniken die gleichen Preise gelten wie in anderen Kliniken, die den gesetzlichen Preisvorgaben unterliegen, nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach Paragraf 17 Absatz 1, Satz 5 und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt seit 1. Januar 2012, dass auch ausgegründete Privatkliniken den Preisbestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie der Bundespflegesatzverordnung unterliegen.

Mit dieser Regelung hatte die schwarz-gelbe Bundesregierung der Ausgründungspraxis privater Betreiber ein Ende bereitet. Die Privatkliniken befinden sich in der Regel auf dem Gelände von Allgemeinkrankenhäusern, teilen sich mit diesen Personal und Geräte und erbringen zum großen Teil dieselben Leistungen.

Dennoch hatten die Privatkliniken für die Behandlung von Privatpatienten zum Ärger der privaten Krankenversicherer höhere Preise verlangt.

Mit ihren Klagen gegen dieses Vorgehen blieb die PKV erfolglos. Im April 2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Ausgründungen nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts unterliegen.

Regierung wollte Privatpatienten vor steigenden PKV-Beiträgen schützen

Daraufhin beschloss die schwarz-gelbe Koalition eine entsprechende Gesetzesänderung - nicht zuletzt, um die Privatpatienten vor steigenden PKV-Beiträgen zu schützen. Darin sah Helios einen Verstoß gegen Grundrechte und eine existenzbedrohende Belastung der betroffenen Kliniken.

Da Privatkliniken keine staatliche Investitionskostenfinanzierung erhalten, ging der Konzern von einer Benachteiligung gegenüber den Allgemeinkrankenhäusern aus und auch gegenüber reinen Privatkliniken, die weiter höhere Preise abrechnen können.

Die Verfassungsrichter konnten aber keine Verletzung von Verfassungsrechten erkennen. Das Ziel, allen Versicherten zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu gewähren, rechtfertige eine Beschränkung der Berufswahl, entschieden sie.

"Das Bundesverfassungsgericht hat überdies anerkannt, dass das Ziel, allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der GKV oder der PKV zu gewähren, ein im Rahmen der Berufsfreiheit beachtliches Allgemeininteresse darstellt."

Helios habe nicht nachweisen können, dass die Privatausgründungen durch das Gesetz unzumutbar belastet oder gar in der Existenz gefährdet seien, hielt das Gericht fest.

Az.: 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12

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