Schreibfehler in der Steuererklärung sind nachträglich korrigierbar

Der Fiskus muss Schreibfehler nachträglich anerkennen - selbst wenn die Einspruchsfrist vorbei ist.

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Schreibfehler in der Steuererklärung sind nachträglich korrigierbar

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STUTTGART (mwo). Schreibfehler in einer Steuererklärung können auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist korrigiert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fehler aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen ersichtlich war, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart.

Im Streitfall bezog ein technischer Angestellter nach einem Bandscheibenvorfall eine Berufsunfähigkeitsrente. In der gemeinsamen Steuererklärung trug seine Frau versehentlich ein falsches Geburtsdatum ein und machte so ihren Mann acht Jahre jünger.

Aus der vermeintlich längeren Laufzeit der Rente errechnete das Finanzamt einen höheren Ertragsanteil und somit auch eine höhere Steuer. Die falsche Berechnung behielt die Behörde über Jahre bei.

Nach dem Stuttgarter Urteil muss das Finanzamt die letzten drei rechtskräftigen Bescheide korrigieren, weil sie "offenbar unrichtig" seien. Schließlich habe das richtige Geburtsdatum sowohl auf der Lohnsteuerkarte wie auch auf den eingereichten Rentenbescheiden gestanden. Den Widerspruch hätte der Sachbearbeiter bemerken können und müssen.

Az.: 6 K 150/06

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