U07.1 für das Coronavirus

So klappt es mit der COVID-19-Kodierung

Die ICD-10-Kodierung von COVID-19 ist (noch) nicht alltäglich, immer wieder tauchen Fehler auf. Die KBV und PVS-Anbieter geben Hinweise zu möglichen Fehlerquellen.

Von Margarethe Urbanek Veröffentlicht:
U07.1!: Neue Diagnose, neue Fragestellungen. KBV und Anbieter von PVS geben Antworten.

U07.1!: Neue Diagnose, neue Fragestellungen. KBV und Anbieter von PVS geben Antworten.

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Neu-Isenburg. Die ICD-10-Kodierung von COVID-19 wirft bei einigen Ärzten Fragen auf. Hintergrund sind Hinweis- oder Fehlermeldungen in den Praxisverwaltungssystemen, die beim Eintragen des ICD-10-Codes U07.1 anbieterübergreifend aufzutauchen scheinen.

Weit verbreitet scheint demnach auch die Annahme, durch Löschen des Ausrufungszeichens im Code könnte die Fehlermeldung behoben werden.Anbieter von PVS weisen auf Nachfrage der „Ärzte Zeitung“ jedoch darauf hin, dass ihre Praxisverwaltungssysteme die Corona-Kodierung nach den WHO-Vorgaben enthalten. Sie machen Fehler bei der Kodierung als Ursache für die Fehler- und Hinweismeldungen aus.

Wichtig sei, betonen einhellig die CompuGroup Medical, Medatixx und Indamed, sich an die Hinweise der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu halten. Danach ist der Schlüssel „U07.1“ für COVID-19 in der ICD-10-GM als sekundärer Code (Ausrufezeichenschlüsselnummer) angelegt und muss zwingend ergänzend zu einem Primärcode (Code ohne Ausrufezeichen oder Stern) verwendet werden.

Wichtig sei zudem die differenzierte Verwendung eines Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit.

Zu Hinweismeldungen in den Praxissystemen kommt es nach Auskunft der Anbieter nur dann, wenn der „U07.1“ keine Primärdiagnose zugeordnet ist.

KBV-Empfehlungen zum Kodieren

Die KBV informierte bereits vergangene Woche: „Bei Patienten mit einer akuten Erkältung beispielsweise, bei denen der Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht, verschlüsseln Ärzte sowohl die Erkältungskrankheit als auch COVID-19.“ In einer aktuell veröffentlichten Handlungsempfehlung erläutert die KBV niedergelassenen Ärzten zudem beispielhaft die COVID-19-Kodierung anhand zweier Fallkonstellationen (bit.ly/2UbfPXR).

In einer davon wird ein Patient mit Erkältungserscheinungen vorstellig, der sich in den vergangen 14 Tagen in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat. Eine mögliche Kodierung laut KBV wäre eine akute Infektion der oberen Atemwege zu diagnostizieren („J06.9“)und wegen des Aufenthalts die Verdachtsdiagnose („V“) U07.1 für COVID-19 eintragen. Bei Verdachtsdiagnosen ist bekanntlich das Zusatzkennzeichen „V“ einzutragen, bei gesicherten Diagnosen das Zusatzkennzeichen „G“.

Wichtig außerdem: Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sind mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen. Dies ist deshalb wichtig, weil nur dann die Behandlungsleistung extrabudgetär honoriert wird.

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